Rn 4

Dass sich die Wiederaufnahmeklage nicht selbstständig gegen Vorentscheidungen richtet, verhindert nicht, dass §§ 582 und 579 II eingreifen. Es bleibt bei der Obliegenheit, zuvörderst mit einem Rechtsmittel Wiederaufnahmegründe gegen die Vorentscheidungen geltend zu machen. Falls dies unverschuldet unterlassen wurde, bleibt – wenn gegen eine Vorentscheidung ein Anfechtungsgrund vorliegt – allein die Wiederaufnahmeklage gegen das Endurteil. Die Gefahr der Fristversäumung besteht dabei nicht, denn die Klagefrist des § 586 beginnt erst mit der Rechtskraft des anfechtbaren Urteils. Falls aber ein Rechtsmittel gegen ein Vorbehalts-, Grund- bzw Zwischenurteil eingelegt wurde und das Nachverfahren noch in der unteren Instanz anhängig ist, ist ausnahmsweise die Wiederaufnahmeklage direkt gegen das höherinstanzliche Vorbehalts-, Grund- bzw sonstige Zwischenurteil zuzulassen (vgl § 578 Rn 5); es handelt sich nicht um eine Vorentscheidung derselben oder einer unteren Instanz.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?