Gesetzestext

 

(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

(2) 1Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. 2Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.

A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

 

Rn 1

Es handelt sich um Sollvorgaben für die Klageschrift. Sie beziehen sich auf deren Funktion als vorbereitender Schriftsatz; nicht als verfahrenseinleitender bestimmender (insoweit §§ 253, 587). Für eine formgerechte (und fristwahrende) Klageschrift sind die Angaben nach § 588 nicht notwendig, so dass Verstöße insoweit ohne Folgen sind (s aber Rn 4).

B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Angaben nach Abs 1.

 

Rn 2

Der Anfechtungsgrund soll bezeichnet werden. Mit Anfechtungsgrund ist der Nichtigkeitsgrund nach § 579 Nrn 1–4 bzw der Restitutionsgrund nach § 580 Nrn 1–8, auf den die Klage gestützt werden soll, gemeint.

Die Beweismittel sollen angegeben werden. Es gilt das allgemeine Beweisverfahren mit den Beweismitteln des Strengbeweises mit der Ausnahme des § 581 II für die Parteivernehmung (s § 581 Rn 4). Die Glaubhaftmachung für die Tatsachen, die die Einhaltung der Klagefrist betreffen, ist zwingend, § 589 II.

Die Anträge zur Aufhebung und Neuverhandlung bestimmen auch den Umfang der Aufhebung und den Prozessstoff der neu verhandelten Klage (s § 590 Rn 4).

Vorbereitende Schriftsätze sollen generell den Vorgaben des § 130 genügen, der nach § 585 entsprechend anzuwenden ist.

II. Angaben nach Abs 2.

 

Rn 3

Die Angaben nach Abs 2 beziehen sich auf die Klageschrift als bestimmenden Schriftsatz. Auch hier handelt es sich aber nur um eine Sollvorschrift (RGZ 135, 123, 129) nicht um eine notwendige Voraussetzung formgerechter Klageerhebung. Die Urkunden sind in Kopie oder im Original beizulegen. Der Urkundenbeweis wird nach allgemeinen Regeln angetreten, §§ 420 ff.

C. Hinweise zur Prozesssituation.

 

Rn 4

Obwohl es sich um eine Sollvorschrift handelt, können die Voraussetzungen des § 588 iRd Prüfung des Gerichts vAw nach § 589 I bedeutsam sein. Fehlt es aufgrund von Mängeln in den Angaben nach § 588 bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren an der schlüssigen Behauptung des Wiederaufnahmegrundes, führt dies zur Unzulässigkeit (§ 579 Rn 18, § 580 Rn 2). Auch die Anträge müssen spätestens in der Neuverhandlung der Hauptsache gestellt werden. Zudem begegnet verspätetes Vorbringen im Zusammenhang mit den Angaben nach § 588 der Gefahr der Zurückweisung nach § 296 (Zö/Greger § 588 Rz 1).

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