Rn 3
Entscheidend können hier bspw der Zeitpunkt des Auffindens der Urkunde, der Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod eines Beschuldigten im Falle des § 581 I Alt 2, der Zeitpunkt der Zustellung, der Zeitpunkt der Kenntnis von Mängeln in der Geschäftsverteilung oä sein (s § 586 Rn 7 sowie § 294).
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