Gesetzestext
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
(2) 1Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. 2Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
A. Erklärung zur Prozessart.
I. Form.
Rn 1
Abs 1 regelt eine Selbstverständlichkeit; will der Kl nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Urkundenprozess klagen, muss er dies ggü Gericht und Bekl klarstellen. Die Wortwahl ist nicht vorgeschrieben, die Erklärung muss aber in der Klageschrift enthalten sein. Sie kann nicht hilfsweise erfolgen, und zwar auch nicht bei primärer Klage im Wechselprozess (BGHZ 53, 10, 17; NJW 82, 2258, 2259; Musielak/Voit § 602 Rz 3; krit Wieczorek/Schütze/Olzen § 602 Rz 10).
II. Fehlende Erklärung.
Rn 2
Ohne Erklärung, im Urkundenprozess zu klagen, ist die Klage im ordentlichen Verfahren erhoben. Der Kl kann aber noch analog § 263 in den Urkundenprozess überwechseln, wobei jedoch die Sachdienlichkeit nur ausnahmsweise gegeben und insb dann zu verneinen ist, wenn bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat oder Widerklage erhoben ist (BGHZ 69, 66, 70 f; Wieczorek/Schütze/Olzen § 593 Rz 3; aA Musielak/Voit § 593 Rz 3: Nur bei Einwilligung des Bekl).
B. Urkundenvorlage.
I. Urkunden.
Rn 3
Im Hinblick auf die Gefahr von Verlust oder Beschädigung der Urkunde darf der Kl diese in Abschrift vorlegen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes erforderlich (Musielak/Voit § 593 Rz 4; Zö/Greger § 593 Rz 7; aA Ddorf MDR 88, 504; ThoPu/Reichold § 593 Rz 3). Das Erfordernis einer Beglaubigung für die Zustellung (§ 169 II) ist insoweit ohne Belang (aA Wieczorek/Schütze/Olzen § 593 Rz 8), da nur die Kopie der nicht notwendig beglaubigten, dem Schriftsatz beigefügten Abschrift zu beglaubigen ist.
II. Zeitpunkt.
Rn 4
Die Urkunden müssen nicht mit der Klageschrift, sondern können auch in einem späteren Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden, in der Berufungsinstanz jedoch nur nach Maßgabe der §§ 529, 531. Allerdings muss zwischen der Zustellung bzw der Vorlage und dem – letzten – Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. Ist das nicht der Fall und sind die fraglichen Tatsachen nicht zugestanden, unstr oder offenkundig (vgl § 592 Rn 12), so kommen Heilung des Mangels nach § 295 (RGZ 114, 365, 371; MüKoZPO/Braun/Heiß § 593 Rz 7; Musielak/Voit § 593 Rz 6; aA RGZ 142, 303, 304) oder Vertagung auf Antrag des Kl, andernfalls Abstandnahme vom Urkundenprozess (§ 596) oder Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft (§ 597 II) in Betracht, wegen § 335 I Nr 2, 3 aber kein Versäumnisurteil.
III. Beweisführung.
Rn 5
Von der Urkunden-Information gem § 593 II ist die Führung des Urkundenbeweises zu unterscheiden, die gem § 595 III nur durch Vorlegung der Urkunde selbst erfolgen kann. Freilich kann diese Urkunde ihrerseits auch eine Kopie sein (vgl § 592 Rn 14).