Gesetzestext
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
A. Bedeutung.
Rn 1
§ 598 ordnet an, dass die vom Bekl zu beweisenden Einwendungen, für die der im Urkundenprozess mögliche Beweis gar nicht oder nicht vollständig geführt ist, in den Entscheidungsgründen (nicht etwa im Tenor) als im Urkundenprozess unstatthaft zurückgewiesen werden. Die Vorschrift dient lediglich der Klarstellung. Denn auch ohne eine solche Zurückweisung ist dem Bekl, der dem Klageanspruch ja mindestens mit den fraglichen Einwendungen widersprochen hat, gem § 599 I die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten; die Einwendungen können sodann im Nachverfahren (§ 600) ohne Einschränkungen weiterverfolgt werden.
B. Sonderfall Aufrechnung.
Rn 2
Die Behandlung des Aufrechnungseinwandes folgt an sich den allgemeinen Regeln. Dies gilt insb für die Primäraufrechnung. So muss auch insoweit, falls die Gegenforderung liquide ist, ihr aber Gegeneinwendungen des Kl entgegenstehen, die im Urkundenprozess nicht bewiesen werden können, die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen werden. Umstritten ist, ob bei einer nicht sofort beweisbaren Aufrechnung im Urkundenprozess ein (erstes) Vorbehaltsurteil gem § 302 in Betracht kommt – mit der Folge eines (zweiten) Vorbehaltsurteils gem § 599, falls sodann die Gegenforderung mit den Mitteln des Urkundenprozesses nicht bewiesen werden kann (dafür etwa Celle NJW 74, 1473, 1474; St/J/Berger § 598 Rz 4, 5; dagegen ua MüKoZPO/Braun/Heiß § 598 Rz 3). Unzulässig ist das Aufrechnungsvorbehaltsurteil wohl nicht; angebracht dürfte es aber nur ausnahmsweise sein (so auch Zö/Greger § 598 Rz 5). Für die Hilfsaufrechnung ergeben sich zusätzliche Besonderheiten nur für den (ohnehin nicht von § 598 geregelten) Fall, dass diese unstr oder bewiesen, der Haupteinwand des Bekl aber im Urkundenprozess nicht bewiesen ist; dann kommt es zu einer Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft (vgl § 597 Rn 3).
C. Unbegründete Einwendungen.
Rn 3
Zur Behandlung von Einwendungen, die unabhängig von den Beweismittelbeschränkungen des Urkundenprozesses als unbegründet beurteilt werden, verhält sich § 598 nicht. Gemäß der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils für das Nachverfahren (vgl § 600 Rn 6 ff) sind diese Einwendungen, soweit im Vorbehaltsurteil zurückgewiesen, grds mit Wirkung auch für das Nachverfahren aberkannt.