Rn 8

Dass ein Urkundenprozess durch mehrere Instanzen geführt wird, ist zwar nicht die Regel, kommt aber durchaus vor (s etwa BGHZ 173, 145 und – selber Prozess! – NJW 09, 2886). Wenn dann auch im Nachverfahren Rechtsmittel eingelegt werden, kann der Rechtsstreit insgesamt erheblich verteuert und verzögert werden. Rechtsmittel iSd Abs 3 sind Berufung und Revision. Erstmaliger Widerspruch im Berufungsverfahren ist möglich. Ergeht ein Vorbehaltsurteil erst in der höheren Instanz, wird das Nachverfahren in der Berufungsinstanz anhängig (BGH NJW 05, 2701, 2703 [BGH 01.06.2005 - VIII ZR 216/04]). Ebenso wie nach einer Abstandnahme (vgl § 596 Rn 5) wird das Verfahren aber auf Antrag analog § 538 II Nr 5 an die 1. Instanz zurückzuverweisen sein (München 29.1.14 – 13 U 3932/13, juris – Rz 27 f; MüKoZPO/Braun/Heiß § 600 Rz 6; offen BGH NJW 05, 2701, 2703 [BGH 01.06.2005 - VIII ZR 216/04]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?