Rn 11

Für den ZuS bleiben Gegenrechte des Beklagten sowie dessen Gegenleistung außer Ansatz (BGHR ZPO § 3 Teilungsverfahren 1; NJW-RR 01, 518; Nürnbg MDR 95, 966; KG MDR 01, 56 [KG Berlin 11.09.2000 - 3 W 3881/00]). Das gilt grds auch für den GeS, wenn nicht ausnahmsweise verfassungsrechtliche Gesichtspunkte eine Berücksichtigung fordern (Rn 3). Der ReS kann sich aus dem Gegenrecht ergeben, wenn dessen Durchsetzung das alleinige Ziel des Rechtsmittels ist (BGH NJW-RR 04, 714; FamRZ 05, 265: nicht, wenn Zurückbehaltungsrecht nur hilfsweise geltend gemacht wird; § 3 Rn 5, 6).

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