Rn 12

Belastungen, etwa mit Grundpfandrechten, sind grds nicht abzuziehen (BGH JurBüro 82, 697; NJW-RR 01, 518; KG MDR 01, 56; 08, 1417; Karlsr FamRZ 04, 43). Anderes gilt nur, wenn die Nutzungsmöglichkeit in einer den Verkehrswert beeinflussenden Weise nachhaltig eingeschränkt wird, wie zB bei Baubeschränkungen und Wegerechten, nicht aber bei Nießbrauch oder Wohnrecht (BGH JurBüro 58, 387; NJW-RR 01, 518; LG Bamberg JurBüro 92, 629: Erbbaurecht; aA für lebenslangen Nießbrauch OLGR Zweibr 97, 324; für Wohnrecht Karlsr JurBüro 55, 446).

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