Rn 11

Gleichartigkeit des Rechtsgrundes greift ein, sofern der Anspruch auf einem ähnlichen Vertragstyp, GoA, ungerechtfertigter Bereicherung, Delikt oder Unterhaltsverpflichtungen beruht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mehrere Dritte wegen derselben Pfändung Drittwiderspruchsklage (§ 771) erheben (Zweibr MDR 83, 495) oder ein Makler aus eigenständigen Verträgen von Käufer und Verkäufer Entlohnung fordert (BGH NJW-RR 91, 381) oder gegen mehrere Mithaftende aus einem Leasingvertrag Schadensersatzansprüche verfolgt werden (BGH JR 87, 291f). Einer in den Konstellationen des § 60 mitunter auftretenden Unübersichtlichkeit des Verfahrens (vgl BGH NJW 92, 981) kann durch eine Trennung (§ 145) oder den Erlass von Teilurteilen (§ 301) entgegengewirkt werden. Wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auch infolge abweichender Beurteilung durch ein Rechtsmittelgericht darf allerdings ein Teilurteil – abgesehen vom Fall der Insolvenzeröffnung und der damit verbundenen Verfahrensunterbrechung (§ 240) – gegen einen von mehreren Streitgenossen grds nicht ergehen (Hamm NZI 12, 680f).

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