Prof. Dr. Markus Gehrlein
Rn 8
Alternative 3 einer Streitgenossenschaft ist in § 60 geregelt. Wegen des weiten Tatbestandes von § 60 wird eine Unterscheidung der drei Varianten einer Streitgenossenschaft vielfach abgelehnt und eine Streitgenossenschaft bereits dann zugelassen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig erscheint (Musielak/Weth Rz 7 mwN). Dieser sich ohne Not vom Tatbestand der §§ 59, 60 lösenden Würdigung ist nicht zu folgen (MüKoZPO/Schilken Rz 3). Zustimmungswürdig erscheint es vielmehr, die Bestimmung des § 60 aus Zweckmäßigkeitsgründen weit auszulegen (BGH NJW 75, 1228; ZIP 13, 1399 Rz 8; NJW 18, 2200 Rz 12; Hamm NJW-RR 18, 318). Abweichend von § 59 Alt 2 setzt § 60 keine Identität von tatsächlichem und rechtlichem Grund voraus, sondern begnügt sich mit dem weniger strengen Merkmal der Gleichartigkeit hinsichtlich Anspruch, Tatsachen und Rechtsgrund.
1. Anspruch.
Rn 9
Die Gleichartigkeit der Ansprüche ist nach dem abstrakten Inhalt des Verlangens zu beurteilen und bei mehreren Schadensersatzansprüchen (KG MDR 00, 1394), mehreren Lieferungsansprüchen aus Kaufvertrag, mehreren wechselrechtlichen Ansprüchen oder mehreren Unterhaltsansprüchen gegeben. Ohne Bedeutung ist, ob die verschiedenen Ansprüche auf derselben Anspruchsgrundlage fußen, so dass aus einem Schadensereignis gegen einen Streitgenossen vertragliche und gegen einen anderen deliktische Schadensersatzansprüche erhoben werden können (BayObLGR 05, 900f). Die Regelung ist einschlägig, wenn Ansprüche aus einer Vermögensanlage bei einem gleichartigen Lebenssachverhalt gegen mehrere Personen verfolgt werden, auch wenn unterschiedliche Verträge zugrunde liegen (BGH ZIP 13, 1399 Rz 8). Gleichartige Ansprüche bestehen nicht, wenn der Architekt von dem Bauherrn Erstattung zu Unrecht gezahlter Mängelbeseitigungskosten verlangt und zugleich den Bauunternehmer wegen gemeinsam zu verantwortender Mängel in Regress nimmt (Köln NZBau 13, 375, 379 [OLG Köln 13.03.2013 - 16 U 123/12]). Ebenso verhält es sich, wenn der Käufer eines PKW gegen den Verkäufer vertragliche Sachmängelansprüche und gegen den Hersteller Ansprüche aus unerlaubter Handlung verfolgt (BGH NJW 18, 2200 [BGH 06.06.2018 - X ARZ 303/18] Rz 13).
2. Tatsachen.
Rn 10
Der Tatsachenstoff ist gleichartig, falls mehrere Bauherren aus einem gemeinsamen Bauvertrag verklagt werden (BayObLGZ 83, 64, 66) oder ein einheitliches Schadensereignis (Verkehrsunfall, ärztliche Fehlbehandlung auch bei zeitlich aufeinander folgender Versorgung: BayObLGR 02, 425) die Grundlage für Ansprüche von oder gegen mehrere Personen bildet (KG MDR 00, 1394). In gleicher Weise ist es zu bewerten, wenn der bauplanende und der aufsichtführende Architekt wegen Baumängel (BayObLG NJW-RR 98, 814 [BayObLG 03.03.1998 - 1Z AR 9/98]) oder mehrere Bauhandwerker wegen Mängeln an demselben Bauwerk in Anspruch genommen werden (BayObLG NJW-RR 98, 209 [OLG Saarbrücken 23.06.1997 - 5 W 160/97-56]). Handelt es sich um eine Mehrheit gleichartiger Lebenssachverhalte, müssen die Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen (BGH NJW-RR 91, 381), wobei eine bloße Ähnlichkeit des Sachverhalts und des wirtschaftlichen Hintergrundes – wie bei der Erhebung von Prospektansprüchen verschiedener Anleger gegen verschiedene Prospektverantwortliche – nicht genügt (BGH NJW 92, 981 f; Ddorf RR 11, 572, 573). Hingegen liegt eine Streitgenossenschaft vor, wenn ein Anleger Treuhandkommanditist und Wirtschaftsprüfer wegen Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (BGH RR 11, 1137). Am gebotenen inneren Zusammenhang fehlt es, wenn die beklagten Streitgenossen nicht einem gemeinsamen, sondern verschiedenen Gegnern gegenüberstehen (BGH NJW 92, 981 f: zulässig dagegen die Erhebung von Ansprüchen verschiedener Anleger gegen einen Gegner), mehrere Beklagte wegen unabhängig voneinander vorgenommener illegaler Mitschnitte einer urheberrechtlich geschützten Filmproduktion verklagt werden (KG MDR 00, 1394), Beklagte aus verschiedenen Unfallereignissen belangt werden (Celle OLGR 05, 663) oder gegen verschiedene Gläubiger Ansprüche aus Insolvenzanfechtung erhoben werden (vgl BGHZ 160, 259f). Dagegen ist der innere Zusammenhang gegeben, wenn mehrere Käufer oder Versicherungsnehmer die Verträge unter gleichartigen Bedingungen abgeschlossen haben (St/J/Bork § 60 Rz 3), mehrere Unterhaltsgläubiger gegen den gleichen Unterhaltsschuldner vorgehen (Frankf FamRZ 88, 521), der Werkunternehmer und dessen Auftraggeber gemeinsam auf Freistellung von Kosten in Anspruch genommen werden (Hamm RR 17, 393 Rz 6) oder der Unterhaltsschuldner ggü mehreren Unterhaltsgläubigern einen Abänderungsanspruch (§ 323) verfolgt (BGH NJW 98, 685f). Ebenso verhält es sich, sofern der Geschädigte Anleger die Gesellschaft, Vermittler und Treuhänder in Anspruch nimmt (BayObLGR 05, 900 f; NJW-RR 03, 134 [BayObLG 21.08.2002 - 1 Z AR 86/02]). Schließlich kann ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer und dessen Mieter wegen Störungen und Lärmbelästigungen auf Unterlassung in Anspruch nehmen (München NJW-RR 08,...