Prof. Dr. Markus Gehrlein
Rn 12
Wird eine Klage von mehreren oder gegen mehrere Personen erhoben, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 59, 60 eingreifen, so ist nicht die Klage, sondern die Verbindung der Verfahren unzulässig. Das Gericht ist berechtigt, im Falle einer Rüge (§ 295) verpflichtet, die Verfahren zu trennen (§ 145), falls es nicht die Voraussetzungen einer Verbindung nach § 147 befürwortet. Selbst wenn die Voraussetzungen der §§ 59, 60 gegeben sind, kann das Gericht, das bei gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung eine Unübersichtlichkeit des Verfahrens befürchtet, eine Verfahrenstrennung (§ 145) vornehmen. Als ungeschriebene Voraussetzung fordert die Rspr, dass die in Anspruch genommenen Streitgenossen zumindest einem gemeinsamen Gegner gegenüberstehen, so dass es nicht angängig ist, wenn sich die Klagen mehrerer Streitgenossen jeweils nur gegen einzelne, aber nicht alle beklagten Streitgenossen richten (BGH NJW 92, 981f). Die Zuständigkeit des LG, die bei einer Streitgenossenschaft allein auf einer Streitwertaddition beruht, entfällt bei einer Unterschreitung des Werts von 5.000 EUR infolge einer Abtrennung von Verfahren (Zö/Vollkommer Rz 8). Unzulässig ist eine eventuelle subjektive Klagehäufung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die gegen einen weiteren Streitgenossen erhobene Klage vom negativen Ausgang des Verfahrens gegen den vorrangig in Anspruch genommenen Streitgenossen abhängig gemacht wird (BGH NJW 72, 2302; BAG NJW 94, 1084, 1086 [BAG 31.03.1993 - 2 AZR 467/92]; Hamm MDR 05, 533; LAG Köln MDR 99, 376 [LAG Köln 21.08.1998 - 11 Sa 155/97]). Da zu jedem Streitgenossen ein eigenständiges Prozessrechtsverhältnis begründet wird, knüpft der Klageantrag bei dieser Gestaltung unzulässigerweise an eine außerprozessuale Bedingung an (Hamm MDR 05, 533). Das mit dem unzulässigen Eventualantrag verfolgte Ziel, die im Verfahren gegen den zunächst in Anspruch genommenen Bekl gewonnenen Ergebnisse im Verfahren gegen den weiteren Bekl zu verwerten, kann im Wege einer Streitverkündung (§ 72) verwirklicht werden. Werden Haftpflichtversicherer und Schädiger gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen, liegt zwischen ihnen eine einfache Streitgenossenschaft vor, sodass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen dürfen (BGH NJW 19, 3788 [BGH 23.07.2019 - VI ZR 337/18] Rz 16). Keine Gesamtschuld und mithin keine Streitgenossenschaft besteht zwischen einem Schädiger und einer keinem Direktanspruch unterliegenden Haftpflichtversicherung (Bremen VersR 12, 171 [OLG Bremen 02.08.2011 - 3 AR 6/11]) sowie einem nur nachrangig haftenden Notar (Bremen RR 12, 191).