Rn 4

Der Übergang vom Wechsel- in den Urkundenprozess ändert als solcher den Streitgegenstand nicht. Er ist jederzeit möglich, und zwar, anders als die Abstandnahme vom Urkundenprozess (vgl § 596 Rn 5), ohne weiteres auch im Berufungsverfahren (BGH NJW 93, 3135, 3136 [BGH 23.09.1993 - XI ZR 206/92]; vgl § 596 Rn 7). Umgekehrt ist dann auch ein Übergang vom Urkunden- in den Wechselprozess ebenso möglich (MüKoZPO/Braun/Heiß § 602 Rz 9). Eine nach § 603 begründete Zuständigkeit bleibt beim Übergang in den Urkundenprozess bestehen (Wieczorek/Schütze/Olzen § 602 Rz 10; aA St/J/Berger § 596 Rz 20).

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