Rn 1

Für die Klage im Wechselprozess (und für das Nachverfahren) begründet die Vorschrift zusätzliche örtliche Zuständigkeiten. Diese sind nicht ausschließlich; die Wechselklage kann daher auch in den besonderen Gerichtsständen der §§ 20 ff und im vereinbarten Gerichtsstand gem §§ 38 f erhoben werden. Bei einem zugrunde liegenden Haustürgeschäft dürfte für Wechselklagen gegen Verbraucher die Regelung zum gewöhnlichen Aufenthaltsort als ausschließlichem Gerichtsstand in § 29c I 2 jedoch eine Spezialregelung darstellen (MüKoZPO/Braun/Heiß § 603 Rz 1; zum früheren § 6a AbzG BGHZ 62, 110, 111).

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