Gesetzestext
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
A. Bedeutung.
Rn 1
Für die Klage im Wechselprozess (und für das Nachverfahren) begründet die Vorschrift zusätzliche örtliche Zuständigkeiten. Diese sind nicht ausschließlich; die Wechselklage kann daher auch in den besonderen Gerichtsständen der §§ 20 ff und im vereinbarten Gerichtsstand gem §§ 38 f erhoben werden. Bei einem zugrunde liegenden Haustürgeschäft dürfte für Wechselklagen gegen Verbraucher die Regelung zum gewöhnlichen Aufenthaltsort als ausschließlichem Gerichtsstand in § 29c I 2 jedoch eine Spezialregelung darstellen (MüKoZPO/Braun/Heiß § 603 Rz 1; zum früheren § 6a AbzG BGHZ 62, 110, 111).
B. Gerichtsstand des Zahlungsortes.
I. Zahlungsort.
Rn 2
Der Zahlungsort ergibt sich aus dem Text des Wechsels (Art 1 Nr 5, 2 III, 75 Nr 4 WG). Weist der angegebene Ort mehrere Gerichtsbezirke auf, so ist das Gericht jedes dieser Bezirke zuständig (St/J/Berger § 603 Rz 3).
II. Zuständigkeitsbegründung.
Rn 3
§ 603 begründet mit der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit wird durch die Vorschrift nicht berührt. Liegt dem Wechselanspruch eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis zugrunde, ist fraglich, ob wegen der Abstraktheit der Wechselforderung die ordentlichen Gerichte (Hamm NJW 80, 1399; Wieczorek/Schütze/Olzen § 603 Rz 2) oder aber die Arbeitsgerichte zuständig sind mit der Folge, dass eine Klage im Urkunden- oder Wechselprozess ausscheidet, § 46 II 2 ArbGG (BAG NJW 97, 758; München NJW 66, 1418; Musielak/Voit § 603 Rz 2). Angesichts der Regelungen in §§ 2 I Nr 3a, 46 II 2 ArbGG ist Letzteres anzunehmen (so auch MüKoZPO/Braun/Heiß § 603 Rz 3).
C. Mehrere Beklagte.
Rn 4
Nach Abs 2 können mehrere Bekl in Abweichung von § 36 I Nr 3 ohne weiteres bei jedem Gericht verklagt werden, bei dem auch nur einer von ihnen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ob die Klage gegen den betreffenden Bekl überhaupt zulässig ist, spielt so lange keine Rolle, wie die Klage sich nicht als Erschleichung des Gerichtsstands darstellt (was die Arglisteinrede begründen würde, RGZ 51, 175, 176 f; MüKoZPO/Braun/Heiß § 603 Rz 2). Die Zuständigkeitsbegründung des Abs 2 gilt allerdings nur für den allgemeinen Gerichtsstand und daher nicht etwa auch für eine Gerichtsstandsvereinbarung, die vielmehr mit sämtlichen Bekl geschlossen worden sein muss (Zö/Greger § 602 Rz 6).