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Bei den Dachverbänden müssen zehn Mitgliedsverbände organisiert sein. Zur inneren Struktur der Mitgliedsverbände schweigt das Gesetz; in der Summe der Mitgliedsverbände muss aber wohl die Mitgliederzahl von 350 erreicht sein. Bei einem Einzelverband müssen die geforderten 350 Mitglieder nicht aktiv oder stimmberechtigt sein. Jede Art von Mitgliedschaft reicht aus, da die Vereinssatzung Rechte und Pflichten unterschiedlicher Mitgliedergruppen frei regeln kann (Röthemeyer § 606 Rz 35; aA BGH WM 21, 235 [BGH 17.11.2020 - XI ZR 171/19]: nur stimmberechtigte Mitglieder zählen).

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