Rn 17

Gegenstand der Feststellung können Tatsachen, aber auch Rechtsfragen sein (BTDrs 19/2507, 21), sofern von ihnen die betreffenden Ansprüche oder Rechtsverhältnisse abhängen (Abs 2 Nr 2). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die betreffenden Feststellungsanträge unzulässig, nicht unbegründet (Feldhusen ZIP 20, 2377, 2384).

Das Bestehen von individuellen Ansprüchen selbst kann nicht Feststellungsziel sein, da eine solche individualisierte Feststellung nicht zur Breitenwirkung des Verfahrens passt (BeckOK ZPO/Lutz Rz 15; ebenso schon zum KapMuG BGHZ 177, 88 Rz 24). Die Feststellung des Bestehens von Ansprüchen ›dem Grunde nach‹ ist jedoch möglich (Musielak/Voit/Stadler Rz 12; BTDrs 19/10348, 20; aA Braunschw Hinweisbeschl zu 4 MK 1/18; Berger ZZP 133, 3, 16). Mit dieser Formulierung sind im üblichen Sprachgebrauch alle Tatbestandsvoraussetzungen mit Ausnahme der Schadensberechnung gemeint, wobei jedoch auf den individuellen Fall bezogene Einwendungen nicht ausgeschlossen werden; dies ist ggf im Antrag und Urteil klarzustellen (so der Vorschlag bei Röthemeyer Rz 14).

Rechtsfragen können insoweit Feststellungsziel sein, als sie sich auf die Voraussetzungen eines Anspruchs beziehen. Daher sind nur Fragen des materiellen Rechts gemeint, nicht aber Verfahrensfragen (BeckOK ZPO/Lutz Rz 17; Berger ZZP 113, 3, 15, anders noch der Wortlaut von § 2 I KapMuG, vgl LG Stuttgart 6.12.17 – 22 AR 2/17 Kap).

 

Rn 18

Auch Fragestellungen aus einem ggf anwendbaren ausländischen Recht können Gegenstand einer Musterfeststellungsklage sein (Schneider BB 18, 1986, 1990). Ebenfalls zulässig sind auf das Kollisionsrecht bezogene Feststellungen, zB die Klärung, welches Recht in welchen Konstellationen auf bestimmte Ansprüche Anwendung findet.

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