Rn 5

Hat der Verbraucher seinen Anspruch bereits an einen Unternehmer oder an eine sonstige juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft (zB ein Klagevehikel) abgetreten, so ist fraglich, ob eine Anmeldung dieses Anspruchs noch möglich ist. Dagegen spricht der Wortlaut des Abs 1 iVm § 29c II (›natürliche Person‹). Andererseits stellt § 29c II auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ab. Außerdem kann eine Bündelung von Ansprüchen in einer Hand auch im Hinblick auf die Musterfeststellungsklage durchaus effizient sein, zB könnten Verbraucherzentralen oder andere klagebefugte Einrichtungen Ansprüche durch Abtretung sammeln, anmelden und dann das ordentliche Verfahren nach Durchführung des Musterfeststellungsverfahrens übernehmen. Zur Ermöglichung solcher effizienten Lösungen sollte es daher für die Anmeldung eines Anspruchs ausreichen, dass dieser bei seiner Entstehung einem Verbraucher iSv § 29c II zustand. Auch ein Zessionar, der selbst kein Verbraucher ist, kann daher die Anmeldung durchführen, ohne dass eine umständliche Hin- und Her-Abtretung notwendig wäre (ebenso Röß NJW 20, 953 für die Abtretung an Rechtsanwälte oder Verbraucherverbände). Die Gegenansicht stellt darauf ab, ob der Anspruch sich bei Erhebung der Musterfeststellungslage noch in Verbraucherhand befand, weil nur dann noch das Problem des rationalen Desinteresses bestehe, welches mit der Musterfeststellungsklage gelöst werden solle (Röthemeyer § 29c ZPO Rz 10).

 

Rn 6

Auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Verbrauchers kommt es nicht an. Anmeldungen gem § 608 sind daher auch durch Verbraucher aus dem Ausland möglich.

 

Rn 7

Die Anmeldung ist kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, sondern kann durch Vertreter vorgenommen werden (Röthemeyer § 606 Rz 63).

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