Rn 8

Die Anmeldung ist nur vor dem Tag der ersten mündlichen Verhandlung möglich; dadurch wird die Breitenwirkung der Musterfeststellungsklage ohne sachlichen Grund limitiert (BeckOKZPO/Lutz Rz 1). Das Gericht selbst kann das Anmeldefenster durch zeitige Anberaumung des ersten Termins bis zum Minimum von zwei Monaten (§ 606 III Nr 3) reduzieren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?