Rn 3

Sie sind für jeden Streitgenossen gesondert zu untersuchen (BGH NJW 94, 3102 f [BGH 26.05.1994 - IX ZR 39/93]; GRUR 84, 36f). Eine Streitgenossenschaft ermöglicht in den Fällen einer Unterhaltsklage des Kindes gegen beide Eltern (§ 35a), einer Wechselklage gegen mehrere Beklagte (§§ 603 II, 605a) und einer Haftpflichtklage iRv § 56 LuftVG einer Konzentration der örtlichen Zuständigkeit an einem Gerichtsstand. Ansonsten können unterschiedliche Gerichtsstände mehrerer Streitgenossen im Verfahren nach § 36 Nr 3 zusammengeführt werden. Verweist das LG den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht und legt nur einer der Streitgenossen dagegen Beschwerde ein (§ 17a IV GVG), so kann die Entscheidung nicht auch für die weiteren Streitgenossen einer Prüfung unterzogen werden (BGH NJW-RR 06, 286).

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