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Eine allseitige Rechtskrafterstreckung sehen nur wenige Vorschriften vor: Der praktisch bedeutsame Fall einer Rechtskrafterstreckung bei Veräußerung der streitbefangenen Sache (§ 325) erzeugt keine Streitgenossenschaft, weil grds der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit für den selbst nicht in den Prozess einrückenden Rechtsnachfolger fortführt, der Rechtsnachfolger allenfalls den Rechtsstreit von dem daraus ausscheidenden Rechtsvorgänger übernehmen kann, beide aber jedenfalls nie gemeinsam an dem Verfahren beteiligt sind. Ebenso verhält es sich bei der Rechtskrafterstreckung der Vor- und Nacherbschaft (§ 326), weil der Nacherbe während der Dauer der Vorerbschaft nicht prozessführungsbefugt ist. Unter den Voraussetzungen des § 2213 I 1 BGB kann sich infolge der Rechtskrafterstreckung des § 327 eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe ergeben. Ferner verwirklicht sich eine notwendige Streitgenossenschaft iRd durch § 856 IV angeordneten Rechtskrafterstreckung, wenn ein Pfändungsgläubiger nach Forderungspfändung und -überweisung den Drittschuldner wegen der Pflichten aus §§ 853 bis 855 in Anspruch nimmt und sich ein anderer Pfändungsgläubiger dem Rechtsstreit anschließt (§ 856 II). Eine allseitige Rechtskrafterstreckung sieht schließlich § 640h vor, wobei freilich regelmäßig eine gleichzeitige Parteistellung und damit eine Streitgenossenschaft ausscheiden.

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