Rn 11

Das Gesetz gebietet bei einer Verwaltungsgemeinschaft, sei es eine ehelichen Gütergemeinschaft in Gesamtverwaltung (§§ 1450, 1472 BGB) oder die Einsetzung mehrerer Testamentsvollstrecker (§ 2224 BGB), eine gemeinsame Klage. Ebenso verhält es sich bei einem Pfandrecht (§ 1258 II BGB) oder bei einem Nießbrauch (§ 1066 II, 1082 BGB) an einem Miteigentumsanteil. Die Klage auf Auflassung eines Grundstücks ist gegen alle Bruchteilseigentümer zu richten, weil sie über das Gesamteigentum – nicht über den eigenen Bruchteil – nur gemeinsam (§§ 747 S 2, 1008 BGB) verfügen können (BGHZ 131, 376, 379 = NJW 96, 1060; BGH NJW 08, 69, 75 Rz 71; 84, 2210; 62, 1722). Steht eine Marke mehreren Personen in Bruchteilsgemeinschaft zu, sind sie in einem gegen die Marke gerichteten Wettbewerbsverfahren notwendige Streitgenossen (BGH WRP 14, 1196 [BGH 13.03.2014 - I ZB 27/13] Rz 10). Die Einräumung eines Notwegs an einem Grundstück kann nur gegen alle Miteigentümern erstritten werden (BGH NJW 84, 2210). Dies gilt auch bei einer Klage gegen mehrere Wohnungseigentümer auf Übernahme einer das gemeinschaftliche Eigentum betreffenden Baulast (BGH NJW-RR 91, 333 [BGH 26.10.1990 - V ZR 105/89]). Mehrere Vermieter sind bei der Feststellung der Unwirksamkeit eines Mietverhältnisses notwendige Streitgenossen (Celle NJW-RR 94, 854 [OLG Celle 12.01.1994 - 2 U 14/93]). Die auf Feststellung einer Bilanz verklagten Gesellschafter sind notwendige, die auf Mitwirkung bei der Aufstellung einer Bilanz verklagten hingegen nur einfache Streitgenossen, weil es dabei um getrennte Mitwirkungsakte geht (BGH WM 83, 1279f). Das Gericht kann gem § 44 Abs 1 S 1 WEG auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Die Klagen sind gem § 44 Abs 2 S 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Das Urteil wirkt nach § 44 Abs 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

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