Rn 20

Bleibt ein Streitgenosse der Güteverhandlung (§ 278) fern, ist sie gescheitert. Für den Fall der Säumnis in der (streitigen) mündlichen Verhandlung ordnet § 62 I Hs 2 im Interesse einer einheitlichen Entscheidung an, dass die erschienenen die säumigen Streitgenossen vertreten. Verhandelt ein Streitgenosse, darf gegen die säumigen weder ein Versäumnisurteil (§§ 330, 331) noch eine Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 331a, 251a) ergehen. Dahin lautende Anträge sind durch Beschl zurückzuweisen (§ 335 Nr 1). Ein unter Verstoß gegen § 62 I Hs 2 erlassenes Teilversäumnisurteil erwächst gleichwohl in Rechtskraft (BGHZ 131, 376, 381 f = NJW 96, 1060). Das Verhandeln des erschienenen Streitgenossen wirkt ebenso wie seine Prozesshandlungen auch zugunsten des Abwesenden. Die von dem Gericht zu treffende kontradiktorische Entscheidung beruht allein auf den Anträgen und dem Sachvortrag des anwesenden Streitgenossen (RGZ 39, 411f). Infolge der Vertretungsbefugnis kann der erschienene mit Wirkung für den säumigen Streitgenossen Anerkenntnis, Verzicht und Klagerücknahme erklären sowie ein Geständnis abgeben. Falls keine Endentscheidung ergeht, kann der säumige Streitgenosse diesen Erklärungen im späteren Verfahrensverlauf vorbehaltlich einer Präklusion (§ 296) widersprechen (BGH NJW 15, 2425 [BGH 27.02.2015 - V ZR 128/14] Rz 16 ff; Musielak/Weth Rz 14). Ein Versäumnisurteil darf gegen die Streitgenossen nur ergehen, wenn alle säumig sind und allen ggü die weiteren Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil (§ 335) vorliegen. Als Folgerung des Vertretungsprinzips sind säumige Streitgenossen im späteren Verfahren zuzuziehen (§ 62 II). Ladungen und andere gerichtliche Handlungen sind ebenso wie Prozesshandlungen der Gegenseite auch ihnen ggü vorzunehmen. Ferner kann der säumige Streitgenosse auch selbst wieder Prozesshandlungen ausüben.

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