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Bei der Beurteilung, ob iRe Feststellungsklage eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, gelten die für eine Leistungsklage maßgeblichen Grundsätze. Darum kann ein einzelner Teilhaber Feststellungsklage erheben, sofern ihn das materielle Recht mit einer Einzelklagebefugnis versieht (BGH WM 17, 1940 [BGH 25.07.2017 - II ZR 235/15] Rz 23). Hat die Feststellung ein Recht zum Gegenstand, das nur gemeinsam besteht und das die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfolgen können, besteht auch für eine Feststellungsklage eine notwendige Streitgenossenschaft. Erstreckt sich die Feststellung auf den Inhalt eines gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses oder die Feststellung eines der Gesamthand zustehenden Eigentums, greift eine notwendige Streitgenossenschaft ein. Streiten die Gesellschafter einer Personengesellschaft über die Mitgliedschaft, sind daran – wie bei einer Ausschlussklage – sämtliche Gesellschafter zu beteiligen (BGHZ 91, 132 f = NJW 84, 2104). An einer Kündigungsschutzklage haben auf Passivseite als Arbeitgeber alle Gesellschafter einer nicht parteifähigen GbR mitzuwirken (LAG Berlin MDR 98, 293). Am Streit über die Wirksamkeit eines Mietvertrages sind sämtliche Vermieter zu beteiligen (Celle NJW-RR 94, 854). Ein Gesellschafter-Erbe ist einzelprozessführungsbefugt, wenn er die Feststellung seiner Gesellschafterstellung ggü einem insoweit widersprechenden außenstehenden Dritten begehrt (Hambg ZIP 84, 1226, 1229). Klagt ein Gesellschafter auf die Feststellung, dass ein anderer Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, besteht keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern (BGHZ 30, 195 = NJW 59, 1683). Beim Streit um die Gesellschafterstellung des Kl sind die GmbH und der Anteilskäufer keine notwendigen Streitgenossen (BGH WM 64, 265). Im Feststellungsstreit mit dem gesetzlichen Erben über die Gültigkeit eines Testaments sind die testamentarischen Erben keine notwendigen Streitgenossen (BGHZ 23, 73, 75 = NJW 57, 537). Machen zwei aus einem gemeinsamen Vertrag berechtigte Käufer Gewährleistungsrechte geltend, sind sie keine notwendigen Streitgenossen (Kobl MDR 10, 281 [OLG Koblenz 19.01.2010 - 5 W 2/10]).

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