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Die praktisch wenig bedeutsame Hauptintervention (Einwirkungsklage, Einmischungsklage) ermöglicht dem Hauptintervenienten während eines laufenden Prozesses (Haupt- oder Erstprozess), das umstrittene Recht gegen beide Parteien vor dem von ihnen angerufenen Gericht für sich in Anspruch zu nehmen. Da der Hauptintervenient seine Rechte in einem neuen, eigenständigen Verfahren geltend macht, ist die Einordnung des Rechtsinstituts unter den Titel ›Beteiligungen Dritter am Rechtsstreit‹ irreführend: Der Hauptprozess findet zwischen den Erstparteien statt, während der Interventionsprozess von dem Hauptintervenienten gegen die Parteien des Hauptprozesses als Streitgenossen geführt wird. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig, können aber nach § 147 verbunden werden (BGHZ 103, 101, 104 = NJW 88, 1204f). Der Dritte braucht nicht den Weg der Hauptintervention zu beschreiten, sondern kann gegen die Erstparteien auch in getrennten Verfahren vorgehen. Die Hauptintervention bezweckt eine Verfahrenskonzentration und die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen.

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