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Der Hauptprozess und der Interventionsprozess bilden getrennte Verfahren und können inhaltlich abw entschieden werden. Die jeweilige Entscheidung entfaltet keine Rechtskraft für den anderen Prozess. Der Bekl kann die Gefahr einer doppelten Verurteilung vermeiden, indem er dem Kl des Erstprozesses im Interventionsprozess den Streit verkündet (§ 72). Angesichts der Selbstständigkeit erscheint eine Verbindung (§ 147) der Verfahren oder eine Aussetzung des Erstprozesses (§ 65) regelmäßig sachgerecht. Wird die Klage des Hauptintervenienten abgewiesen, muss er im Interesse einer umfassenden Klärung sein Rechtsmittel auf beide Parteien des Hauptprozesses erstrecken (BGH NJW 88, 1204 f, insoweit bei BGHZ 103, 101 nicht abgedruckt). Eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) wird durch eine Hauptintervention nicht begründet (BGH NZG 2012, 1192 Rz 11).

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