Rn 16

Sie endet in Analogie zu § 269 mit ihrer Rücknahme, deren Gültigkeit nicht von einer Zustimmung der Hauptparteien abhängt. Da die Rücknahme nur für die Zukunft wirkt, bleiben die von dem Streithelfer vorgenommenen Prozesshandlungen wirksam (Bischof MDR 99, 787, 790). Auch die Interventionswirkung (§ 68) wird durch eine Rücknahme nicht tangiert. Die Nebenintervention endet, wenn der Hauptprozess durch rechtskräftiges Urt, Klagerücknahme (§ 269), Erledigung (§ 91a) oder Vergleich (§ 794) abgeschlossen ist (BGH NJW 91, 229 f [BGH 04.10.1990 - IX ZB 78/90]; 84, 353 [BGH 24.11.1983 - IX ZR 93/82]). Ferner erledigt sie sich, sofern der Nebenintervenient Rechtsnachfolger der unterstützten Hauptpartei wird oder diese aus dem Prozess ausscheidet. Wird die Nebenintervention rechtskräftig zurückgewiesen (§ 71), sind die von dem Streithelfer bis dahin vorgenommenen Prozesshandlungen weiter beachtlich (BGHZ 165, 358, 363 = NJW 06, 773).

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