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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 66 ZPO – Nebenintervention.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

A. Normgegenstand.

 

Rn 1

Die Bestimmung verleiht einem außenstehenden Dritten das Recht, sich im eigenen Interesse an einem fremden Rechtsstreit zum Zwecke der Unterstützung einer Partei (Hauptpartei) zu beteiligen. Mit dem Instrument der Nebenintervention wird dem Dritten (Nebenintervenient, Streithelfer) rechtliches Gehör (Art 103 I GG) gewährt. Infolge der Interventionswirkung des § 68 werden in voneinander abhängigen Verfahren unterschiedliche Prozessergebnisse vermieden, was mittelbar auch zu einer Verringerung von Folgeprozessen beitragen kann.

B. Voraussetzungen.

I. Anhängiger Rechtsstreit.

 

Rn 2

Die Nebenintervention setzt einen zwischen anderen Parteien anhängigen (nicht rechtshängigen: BGHZ 92, 251, 257 = NJW 85, 328) Rechtsstreit voraus. Andererseits darf der Rechtsstreit nicht durch rechtskräftiges Urt, Klagerücknahme (§ 269), Erledigung (§ 91a) oder Vergleich (§ 794) beendet sein (BGH NJW 91, 229 f [BGH 04.10.1990 - IX ZB 78/90]; 84, 353 [BGH 24.11.1983 - IX ZR 93/82]). Wie aus Abs 2 zu ersehen ist, kann die Nebenintervention auch mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden werden und darum noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz erfolgen.

II. Verfahrensart.

 

Rn 3

Die Nebenintervention ist in Urteilsverfahren gleich welcher Prozessart (BGH NJW 80, 1693) zulässig, angefangen von allgemeinen streitigen Klageverfahren einschließlich arbeitsgerichtlichen Verfahren (BAGE 42, 349, 356) über Mahnverfahren (BGHZ 165, 358 = NJW 06, 773), selbstständiges Beweisverfahren (BGHZ 134, 190 = NJW 97...

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