Rn 3

Eine Partei des Folgeprozesses muss der anderen Partei in dem früheren Prozess beigetreten sein. Es genügt, wenn die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen (vgl § 66 Rn 14) vorlagen, der Beitritt erklärt und nicht nach § 71 zurückgewiesen wurde. Erfolgte keine Zurückweisung, ist es ohne Bedeutung, wenn die Voraussetzungen eines Beitritts (§ 66), insb ein rechtliches Interesse, nicht gegeben waren (BGH WM 72, 346) oder der Beitritt selbst verfahrensmäßig fehlerhaft (§ 70) war. Die Interventionswirkung entfällt nicht durch eine Rücknahme der Nebenintervention oder Untätigkeit in dem Vorprozess.

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