Rn 2

Für Mahnverfahren sind die Amtsgerichte sachlich ausschließlich (vgl § 12) zuständig (§ 689 I 1). Die Wertgrenze des § 23 Nr 1 GVG gilt damit nicht. § 689 1 stellt eine der sonstigen Zuständigkeitsbestimmungen iSd § 27 GVG ›durch die Prozessordnungen‹ dar. Gemäß § 46a II ArbGG ist für die Durchführung des Mahnverfahrens vor den Gerichten für Arbeitssachen das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. Funktionell für das gesamte Mahnverfahren zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 I Nr 1 RPflG). § 36b I 1 Nr 2 RPflG ermächtigt dazu, Rechtspflegeraufgaben im Mahnverfahren auf den UdG zu übertragen. Dies haben einzelne Länder genutzt.

 

Rn 3

Maschinelle Bearbeitung (Abs 1 S 2) ist Standard. Bei maschineller Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt (Abs 1 S 3). Im jüngeren Verfahren auf Erlass eines EuZB ist der Zeitrahmen nicht so eng gesetzt. Es ist ›so bald wie möglich‹ zu prüfen, ob seine Voraussetzungen erfüllt sind (Art 8 EuMVVO) und ggf erlässt das Gericht ›so bald wie möglich und idR binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags einen EuZB‹ (Artikel 12 EuMVVO).

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