Gesetzestext
(1) 1Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. 2Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 3Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. 4Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).
(2) 1Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. 3Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. 2Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
A. Grundlagen.
Rn 1
§ 689 enthält allgemeine Bestimmungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Mahnverfahren. Abgestellt wird auf den Wohnsitz des ASt. Wenn Auslandsbezug über den Ag hergestellt ist geht § 703d vor.
B. Abs 1.
Rn 2
Für Mahnverfahren sind die Amtsgerichte sachlich ausschließlich (vgl § 12) zuständig (§ 689 I 1). Die Wertgrenze des § 23 Nr 1 GVG gilt damit nicht. § 689 1 stellt eine der sonstigen Zuständigkeitsbestimmungen iSd § 27 GVG ›durch die Prozessordnungen‹ dar. Gemäß § 46a II ArbGG ist für die Durchführung des Mahnverfahrens vor den Gerichten für Arbeitssachen das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. Funktionell für das gesamte Mahnverfahren zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 I Nr 1 RPflG). § 36b I 1 Nr 2 RPflG ermächtigt dazu, Rechtspflegeraufgaben im Mahnverfahren auf den UdG zu übertragen. Dies haben einzelne Länder genutzt.
Rn 3
Maschinelle Bearbeitung (Abs 1 S 2) ist Standard. Bei maschineller Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt (Abs 1 S 3). Im jüngeren Verfahren auf Erlass eines EuZB ist der Zeitrahmen nicht so eng gesetzt. Es ist ›so bald wie möglich‹ zu prüfen, ob seine Voraussetzungen erfüllt sind (Art 8 EuMVVO) und ggf erlässt das Gericht ›so bald wie möglich und idR binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags einen EuZB‹ (Artikel 12 EuMVVO).
C. Ausschließliche Zuständigkeit.
Rn 4
Sachliche (§ 689 I 1) und örtliche (§ 689 II) Zuständigkeit sind als ausschließlich festgelegt. Für Mahnverfahren ist dasjenige AG örtlich ausschließlich zuständig, bei welchem der inländische ASt seinen allgemeinen (§§ 12 ff ZPO) Gerichtsstand hat (§ 689 II 1). Hat der ASt im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist das AG Wedding in Berlin ausschließlich zuständig (§ 689 II 2). Ist es der Ag, der seinen Sitz im Ausland hat, gilt § 703d (s § 703d Rn 2).
Rn 5
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 WEG nF). Für die in § 43 II WEG nF bezeichneten Streitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für Mahnverfahren ausschließlich zuständig.
Rn 6
Gehen mehrere ASt mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen gleichzeitig im selben Mahnantrag vor, können sie gem § 35 unter den Gerichten wählen, bei welchen wenigstens ein ASt einen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 78, 321; für das Klageverfahren zitiert von BGH NJW 91, 2910 [BGH 11.07.1991 - I ARZ 447/91]).
D. Antragsteller mit ausländischer Gesellschaftsform.
Rn 7
Eine Antragstellerin, welche mit einer ausländischen Gesellschaftsform firmiert, wie zB die ›Limited‹ (Ltd) britischen Rechts, entbehrt nicht schon deshalb eines Gerichtsstands im Inland (§ 689 II 2), weil ihr Satzungssitz im Ausland liegt. Wenn die Limited, wie üblich, im Ausland lediglich gegründet ist, jedoch ihre Geschäfte in Deutschland führt, kann sie einen Sitz im Inland haben, indem die Voraussetzungen des Art 63 EuGVVO erfüllt sind. Bei Gründungen von Deutschland aus befindet sich grds (aA BayObLG NJW-RR 06, 206: ›kann nicht unterstellt werden‹) schon die Hauptverwaltung in Deutschland, auch wenn das Unternehmen sich als Zweigniederlassung bezeichnet. Die Angabe der deutschen Adresse einer Limited schließt die Behauptung ein, die im Mahnverfahren genügen muss (vgl Frankf NJW-RR 08, 633), dass hier ihre Hauptverwaltung betrieben wird. Damit ist eine Zuständigkeit im Inland jedenfalls über (§ 689 II 2) Art 63 I lit b EuGVVO (›b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung‹) begründet (Frankf NJW-RR 08, 633; Bambg 28.11.07 – SA 51/07; Naumbg JurBüro 08, 158; Schlesw 07, 960). Art 7 ff EuGVVO bieten weitere mögliche Gerichtsstände. Geht ein Verbraucher gegen den anderen Vertragspartner vor (Art 18 EuGVVO), kann der Verbraucher das Gericht seines Wohnsitzes oder des Gegners wählen (vgl BayObLG...