Rn 4

Grundfall einer streitgenössischen Nebenintervention ist eine Rechtskrafterstreckung des Vorprozesses auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Streithelfer und dem Gegner, die etwa durch §§ 76 IV, 325, 327, 640e, 728, 856, 61 II GmbHG, 248, 249, 256 VII AktG, 111 II GenG, 183 InsO, 128, 129 HGB, 407 II, 408 BGB, 3 Nr 8 PflVG statuiert wird. Einschränkend muss sich die Rechtskrafterstreckung gerade auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zur Gegenpartei beziehen. Eine (allseitige) Rechtskrafterstreckung für und gegen alle (Bsp § 640h) genügt nicht, weil der Nebenintervenient in diesen Fällen wie jeder Dritte von der Entscheidung betroffen ist und dieser Umstand es nicht rechtfertigt, ihm erweiterte Befugnisse zuzubilligen (BGHZ 92, 275, 277 = NJW 85, 386). Ein der Partei beitretender materieller Rechtsnachfolger ist trotz Rechtskrafterstreckung (§ 325) kraft § 265 II 3 nur einfacher Nebenintervenient. Ebenso ist einfacher Nebenintervenient der Versicherer, der dem beklagten Schädiger als seinem Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess beitritt (Frankf NJW-RR 10, 140 [OLG München 15.07.2009 - 31 AR 341/09]). Der Erwerber des Patents, der einem vor der Eintragung des Rechtsübergangs eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren auf Seiten des Bekl beitritt, ist entsprechend § 265 Abs 2 Satz 3 ebenfalls nicht streitgenössischer Nebenintervenient (BGH GRUR 12, 149 Rz 98f). Gleiches gilt infolge Rechtskrafterstreckung für den Betriebserwerber im Rechtsstreit eines Arbeitnehmers gegen den bisherigen Betriebsinhaber (BAG DB 2011, 2441 Rz 20 ff).

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