Gesetzestext
(1) 1Der Antrag wird zurückgewiesen:
1. |
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; |
2. |
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. |
2Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) 1Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. 2Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
A. Grundlagen und Entstehungsgeschichte.
Rn 1
§ 690 III wurde aufgehoben gem. Art 11 Nr 7 iVm Art 33 I des Gesetzes v 5.7.17 (BGBl I 17, 2208) mWv 1.1.18. Gleichzeitig wurde sein Inhalt, mit weiteren Änderungen, durch § 702 II nF ersetzt und deshalb § 691 I Nr 1 um den Verweis auf § 702 II ergänzt.
Rn 2
Die Voraussetzungen für den Erlass des MB prüft der Rechtspfleger. Er ist bis zur Abgabe zuständig, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 I Nr 1 RPflG). Einzelne Länder haben die Ermächtigung in § 36b I 1 Nr 2 RPflG genutzt, das Mahnverfahren auf den UdG zu übertragen.
Rn 3
Gemäß § 691 I Nr 1 ist der Antrag zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen der §§ 688–690, 702 II und des § 703c (Formularzwang) nicht genügt. Die Aufzählung der Zurückweisungsgründe bedeutet zugleich, dass aus anderen als den in § 691 I genannten Gründen nicht zurückgewiesen werden darf. Ein Mahnantrag darf somit nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass ein geltend gemachter Anspruch nicht schlüssig dargelegt sei oder ein Beleg dafür fehle.
Rn 4
Schlüssigkeitsprüfung ist im automatisierten Mahnverfahren alltägliche und umfangreiche Praxis. Die in der EDV erfassten Eintragungen des ASt durchlaufen programmierte Prüfroutinen, obwohl die Schlüssigkeitsprüfung seit der Vereinfachungsnovelle v 3.12.76 (BGBl I 76, 3281, vgl auch BTDrs 7/2729) abgeschafft sein soll. Der Gesetzgeber hat mit ihr eingeführt, dass im Mahnantrag nicht mehr der Grund des Anspruchs, sondern nur der Anspruch selbst zu bezeichnen ist. Er braucht nur individualisierbar zu sein, so weit, dass der Anspruch von anderen abgrenzbar ist. Die Schlüssigkeit der Forderung ›wird nicht geprüft‹ (vgl Begründung S 15 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung v 25.10.89, BTDrs 11/5462, zur Änderung ua des § 688 II). Nur ausnahmsweise findet nach dem Gesetz eine Schlüssigkeitsprüfung statt, nämlich in der sehr begrenzten Form, dass der ASt geforderte Angaben liefert, zB nach § 688 II 1 (s § 688 Rn 13), und sich hieraus die Schlüssigkeit ergibt (errechnen lässt). Den Wahrheitsgehalt der Angaben muss das Mahngericht nicht prüfen. Es darf allenfalls prüfen, wenn bei einem Mahnantrag der Eindruck entsteht, er sei auf eine ›offensichtlich unbegründete Forderung‹ (vgl § 688 Rn 30) gerichtet. Dann mag ein Rechtspfleger im Rahmen seiner sachlichen Unabhängigkeit (§ 9 RPflG) oder der Anhörungspflicht vor Zurückweisung (§ 691 I 2) sich veranlasst sehen, die Angaben zu hinterfragen. Allerdings muss eine offensichtlich unbegründete Forderung begriffsgerecht schon auf den ersten Blick als unbegründet erkennbar sein. Im Österreichischen Mahnverfahren fordert § 244 öZPO seit dem Jahr 2002 eine Prüfung auf Schlüssigkeit (Sujecki, 3.1, ERA Forum [07] 8:91–105 [95]). Sie wird elektronisch vorgenommen. Ihr Nutzen wird bezweifelt, weil die Schlüssigkeitsprüfung aufgrund hoher Antragszahlen sowie der elektronischen Bearbeitung keinen übermäßigen Schutz bieten könne (mit eingehender Darstellung Sujecki ERA Forum, 96).
Rn 5
Als Beispiele, bei welchen ein Anspruch offensichtlich nicht bestehe, und deshalb der Antrag zurückgewiesen werden müsse, werden unvollkommene Verbindlichkeiten, wie aus Spiel oder Wette (§ 762 BGB) sowie aus Ehe- (§ 656 BGB) und Partnervermittlungsverträgen (vgl BGH NJW 08, 982 [BGH 17.01.2008 - III ZR 239/06], Rz 21 mwN) genannt. Anspruchsbezeichnungen dieser Art sind selten. Im Falle der Bezeichnung als Dienstvertrag kann das Mahngericht sie nicht als prüfungsbedürftig erkennen.
Rn 6
Wenn auch Anträge wegen Hauptforderungen aus nichtigen Rechtsgeschäften als offensichtlich unbegründet ausgefiltert werden sollen, müssen sie erst an den Einträgen im Formular als solche erkannt werden. Dass eine Gegenleistung wucherisch ist (§ 138 BGB), wird sich im Mahnverfahren noch nicht zeigen. Soweit der Gesetzgeber die Notwendigkeit erkannt und umgesetzt hat, unerwünschten Entwicklungen gegen zu wirken, hat er das ausdrücklich und als Ausnahme statuiert (§ 688 I 1).
Rn 7
Trotz hM, dass eine Schlüssigkeitsprüfung be...