Rn 7
Die Kosten des Verfahrens werden vom System berechnet und dem Betrag nach bezeichnet (Abs 1 Nr 3). Sie bestehen insb aus Gerichtskosten (GKG KV 1100: 0,5 Gebühr, mindestens 36 EUR). Wenn aus den zugehörigen Eintragungen im Antrag ersichtlich ist, dass der ASt durch einen RA vertreten ist, werden dessen Kosten (Verfahrensgebühr nach VV 3305 usw) errechnet und bezeichnet.
Rn 8
Die Kosten des Verfahrens, die gem § 692 I Nr 3 zu berechnen und im MB mitzuteilen sind, schließen nicht die außergerichtlich, vor dem Mahnverfahren, entstandene Geschäftsgebühr gem VV 2300 ff ein (BGH JurBüro 06, 586; vgl Rostock JurBüro 08, 371 zur Ratsgebühr). Die Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit kann jedoch als ›andere Nebenforderung‹ in den Mahnantrag aufgenommen werden. Wenn der ASt eine Geschäftsgebühr geltend macht, soll er angeben, welcher Betrag auf die Verfahrensgebühr VV 3305 anzurechnen ist. Der Kritik an BGH 10.3.09 – VIII ZB 111/07 ist mit § 15a RVG entsprochen worden. Die Bundesregierung hat im Gesetzesentwurf v 22.4.09 ausgeführt (BTDrs 16/12717, 68), dass der RA beide Gebühren in voller Höhe geltend machen können soll; der Auftraggeber (§ 15a I RVG) soll die Anrechnung entgegenhalten können, wenn der RA mehr als den Betrag verlangt, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. In der Begründung zu § 15a II RVG ist formuliert (S 68): ›In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird … Danach kann sich auch ein Dritter auf die Anrechnung berufen, wenn beide Gebühren im gleichen Verfahren – etwa in der Kostenfestsetzung – gegen ihn geltend gemacht werden …‹. Inzwischen ist es stRspr des BGH, dass § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt; damit ist auch bei Fällen, in welchen der Auftrag vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG – 5.8.09 – erteilt worden war, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht (mehr) anzurechnen (BGH 18.10.12 – IX ZB 190/10).
Rn 9
Gemäß Alt 3 des § 15a II RVG kann sich der Dritte auf die Anrechnung berufen, wenn beide Gebühren ›in demselben Verfahren‹ gegen ihn geltend gemacht werden. München MDR 09, 1417 hält ›dasselbe‹ Verfahren nicht für gegeben, wenn die vorprozessuale Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren eingeklagt und die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird. Die Lage stellt sich ähnl dar, wenn die Geschäftsgebühr als ›andere Nebenforderung‹ in den Mahnantrag eingetragen ist.
Rn 10
Eine etwa schon vor dem Erlass des MB im Verfahren angefallene Terminsgebühr (VV 3104) zählt, wenn geltend gemacht, zu den Verfahrenskosten (BGH NJW-RR 07, 720 [BGH 08.02.2007 - IX ZR 215/05]; LG Bonn AGS 07, 447 [LG Bonn 04.05.2007 - 6 T 85/07]), die gem § 692 I Nr 3 mitzuteilen sind. Umstritten ist, ob der Rechtspfleger verlangen darf, das Entstehen der Terminsgebühr darzulegen.
Rn 11
Zu den Kosten im Mahnbescheid gehört die Vergütung von 25 EUR der Inkassodienstleister gem § 4 IV 2 RDGEG für ihre Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren (vgl § 79 II Nr 4). Der Entwurf für das RDG (BTDrs 16/3655) hat noch vorgesehen, dass die Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren nicht nach § 91 erstattungsfähig sei (BTDrs 16/6634, 23). Der Rechtsausschuss hat den Deckelungsbetrag von 25 EUR vorgeschlagen, mit der Begründung, die zentralen Mahngerichte der Länder hätten durchgreifende Bedenken gegen die praktische Handhabbarkeit des Ausschlusses des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und die Verweisung auf den materiellen Kostenerstattungsanspruch erhoben. Die Inkasssodienstleister werden, wenn sie es bisher getan haben, die bei ihnen entstandenen vorgerichtlichen Kosten als Nebenforderungen zusätzlich zur Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren geltend machen. § 4 RDGEG schließt das im Wortlaut nicht aus. Die vorgerichtlichen Kosten werden, wenn und soweit sie vom jeweiligen Rechtspfleger übernommen werden, nicht als Kosten des Verfahrens, sondern als Nebenforderungen anzugeben sein. Bei Einträgen, welche 25 EUR übersteigen, zB wenn Umsatzsteuer hinzugerechnet ist (vgl AG Donaueschingen Rpfleger 09, 70 – nebst Ust), ist im automatisierten Verfahren Monierung zu erwarten (s § 690 Rn 16).
Rn 12
Der Charakter der bloßen Aufforderung an den Antragsgegner bedeutet, dass die Mitteilung der Kosten keine Kostengrundentscheidung und keinen Kostenfestsetzungsbeschluss enthält. Der Ag wird durch die Aufforderung kein Entscheidungsschuldner iSv § 29 Nr 1 GKG. Während dem Ag ebenso gegen nur einen Teil des MB ausschließlich der Widerspruch gegeben ist (§ 692 I Nr 4–6 und § 694, s § 691 Rn 17), stellt sich die Frage, wie der ASt vorgehen kann, wenn er geltend machen will, dass die Kostenmitteilung nicht alle Kosten umfasst, die der ASt angegeben oder ›als festgesetzt‹ erwartet hat. Wenn die Mitteilung nicht einmal sinngemäß ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist, ...