Rn 11
Abzugeben ist vAw an das gem § 690 I Nr 5 bezeichnete Gericht (§ 696 I 1). Hat sich der Wert der Hauptsache ggü dem MB und damit die sachliche Zuständigkeit geändert, zB durch Zahlung vor Eingang beim Streitgericht (Frankf NJW-RR 95, 831) oder durch tw Erledigung (Frankf NJW-RR 92, 1341 [OLG Frankfurt am Main 28.07.1992 - 20 AR 109/92]), so ist auf Antrag des ASt an das nun sachlich zuständig gewordene Gericht abzugeben.
I. Streitgenossen.
Rn 12
Im Fall mehrerer Ag und mehrerer Streitgerichte, die bezeichnet sind, gibt das Mahngericht jeweils an das für den jeweiligen Ag genannte Gericht ab. Legen in solchen Fällen mehrere Ag desselben Verfahrens Widerspruch ein, führt das zur Verfahrenstrennung und zur Anhängigkeit selbstständiger Verfahren bei den jeweiligen Streitgerichten (§ 696 I 4 und III). Wenn ein Prozessverfahren gegen mehrere Widerspruchsführer bei verschiedenen Gerichten anhängig wird, entsteht die Gebühr KV 1210 für jedes Verfahren bei den verschiedenen Gerichten nach dem jeweiligen Streitwert.
II. Gerichtsstandsbestimmung.
Rn 13
Das Gesuch (§ 37) auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit ist auch im Mahnverfahren möglich, insb bei mehreren Streitgenossen mit unterschiedlichem Gerichtsstand (§ 36 I Nr 3) und auch dann, wenn mehrere Gerichte sich für unzuständig erklärt haben (§ 36 I Nr. 6). Es ist nicht grds zu erwarten, dass einem Antrag an das Mahngericht entsprochen wird, vor Abgabe die Bestimmung einer gemeinsamen Zuständigkeit gem § 36 I Nr 3 zu ermöglichen. In jedem Fall ist die Abgabe unanfechtbar (§ 696 I 3). Das Mahngericht ist zur Abgabe an die im Antrag genannten Gerichte verpflichtet (§ 696 I 1: ›so gibt das Gericht … an … ab‹), während die Empfangsgerichte an diese Abgaben nicht gebunden sind (§ 696 V; BGH Rpfleger 78, 369; BayObLG Rpfleger 03, 139). Zu den Zeitpunkten, zu welchen die Bestimmung des zuständigen Gerichts schon oder noch zulässig ist, vgl § 36 Rn 7 und 14. Zur Antragsberechtigung vAw der beteiligten Gerichte im Falle des § 36 I Nr 6 vgl § 37 Rn 1.
III. Übereinstimmend an anderes Gericht.
Rn 14
An ein anderes Gericht abgeben darf das Mahngericht auch auf übereinstimmendes Verlangen (§ 696 I 1) der Parteien grds nicht mehr, wenn dem ASt zur Zeit des Mahnantrags ein Wahlrecht iSv § 35 zugestanden hat und die Abgabe bereits vollzogen ist. Nach dem Vollzug der Abgabe ist die getroffene Wahl unwiderruflich und verbindlich (BGHReport 03, 42 [BGH 10.09.2002 - X ARZ 299/02]). Entsteht das Wahlrecht erst zeitlich nach dem Mahnantrag, zB durch Wohnsitzverlegung im Mahnverfahren, lässt München MDR 07, 1154 [OLG München 23.11.2006 - 31 AR 138/06] zu, dass der ASt das Wahlrecht noch durch Stellung eines Verweisungsantrags beim Streitgericht vor Zustellung der Klagebegründung ausübt. München (Rn 9) hat ›jedenfalls für die hier zu entscheidende Frage, bis wann die Klagepartei von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen kann‹, für die Rechtshängigkeit iRv § 261 III Nr 2 und § 696 III auf die Zustellung der Anspruchsbegründung abgestellt. BGH NJW 09, 1213 [BGH 05.02.2009 - III ZR 164/08], Rz 17 sieht, wenn nicht alsbald abgegeben ist, für die Rechtshängigkeit dagegen den Eingang der Verfahrensakten beim Prozessgericht als maßgeblich an. Zur Bindungswirkung (§ 696 V) s Rn 25.
IV. Mitteilung.
Rn 15
Die Abgabe ist beiden Parteien mitzuteilen (§ 696 I 3 Hs 1). Eine Form ist in Abs 1 S 3 nicht vorgeschrieben, vgl auch § 329 II 1; eine Frist iSv § 329 II 2 wird nicht in Lauf gesetzt; die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 696 I 3 Hs 2).
V. Unanfechtbar.
Rn 16
Die Abgabe – nicht die Ablehnung des Antrags auf DsV – erklärt § 696 I 3 Hs 2 für unanfechtbar. Damit ist zugleich die Erinnerung gem § 11 II RPflG zum Richter ausgeschlossen. § 36b III RPflG bestimmt, dass bei Geschäften nach § 696 I die Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung der Entscheidung des UdG (§ 573) nicht nachgesucht werden kann. Das Streitgericht kann nicht zurückgeben oder zurückverweisen. Es hat die Möglichkeiten nach § 696 V. Hält es den Widerspruch nicht für wirksam oder wird er zurückgenommen und wird VB beantragt, so wird der VB vom Rechtspfleger des Gerichts erlassen, bei welchem sich das Verfahren nach Abgabe und ggf Verweisung befindet (Frankf NJW-RR 90, 767). Bei der durch Abgabe nach Widerspruch begründeten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit verbleibt es auch dann, wenn Anträge gestellt werden, die das Streitverfahren beenden und das Mahnverfahren wiederaufleben lassen; das Verfahren fällt, soweit der Rechtspfleger zuständig gewesen wäre (§ 20 I Nr 1 RPflG), in dessen funktionelle Zuständigkeit zurück (Frankf NJW-RR 90, 767).
VI. Anhängig.
Rn 17
Der bis dahin beim Mahngericht anhängige Rechtsstreit gilt mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, als dort anhängig (§ 696 I 4). Anhängigkeit ist definiert als ›Zuordnung eines Rechtsschutzgesuches an ein (bestimmtes) Gericht durch privaten oder auch gerichtlichen Akt‹, das Schweben einer Sache in einem beliebigen Verfahren (vgl Bambg FamRZ 94, 520). Zur Rechtshängigkeit vgl Rn 20. Die Abgabe enthält keine Kostenentscheidung. Die entsprechende Anwendbarkeit von § 281 III 1 (§ 696...