Rn 27

Im streitigen Verfahren entsteht eine 3,0-Gebühr (Nr 1210 KV). Die im Mahnverfahren angefallene 0,5-Gebühr nach Nr 1110 KV wird aus dem Wert desjenigen Streitgegenstandes angerechnet, der dann in das Prozessverfahren übergegangen ist (Anm zu Nr 1210 S 1 Hs 2 KV).

Die Kostenschuldnerschaft für das streitige Verfahren ist gesondert zu prüfen, da es sich kostenrechtlich um einen neuen Rechtszug handelt (Karlsr JurBüro 95, 43; Hartmann Rz 13).

  • Beantragt der ASt des Mahnverfahrens nach Widerspruch gem § 696 I 1 die Abgabe der Sache an das Prozessgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens, so wird er Kostenschuldner der weiteren 2,5-Gebühr, da er ASt der Instanz (nämlich des streitigen Verfahrens) ist (Ddorf JurBüro 97, 145 = NJW-RR 97, 704). Das folgt aus § 22 I GKG. Es besteht Vorschusspflicht (§ 12 III 3 GKG). Das Mahnverfahren soll danach erst abgegeben werden, wenn die weiteren 2,5-Gebühren eingezahlt sind.
  • Beantragt der Ag die Durchführung des streitigen Verfahrens, so ist strittig, wer damit Kostenschuldner wird. Nach derzeit wohl überwiegender Auffassung wird der Ag Kostenschuldner. Für eine analoge Anwendung des § 22 I 2 GKG ist kein Raum (Celle NJW-RR 20, 127; Frankf JurBüro 19, 470 = AGS 19, 470 = NJW-Spezial 19, 763; Karlsr JurBüro 18, 597 = AGS 18, 566; Hamm Beschl v 17.11.17 – I-25 W 226/17; Oldenbg JurBüro 16, 419 = AGS 16, 576; aA Kobl AGS 15, 397 = JurBüro 15, 593; KG JurBüro 18, 21 = AGS 18, 18). Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, besteht allerdings keine Vorauszahlungspflicht. Die Vorschrift des § 12 III 3 GKG ordnet eine Vorauszahlungspflicht nur für den ASt an, nicht auch für den Ag. Ungeachtet dessen wird die weitere 2,5-Gebühr mit Abgabe an das Streitgericht fällig und ist sofort zu zahlen. Allerdings wird in der Praxis häufig die Einforderung beim Ag übersehen, so dass erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens abgerechnet wird.

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