Rn 5

Die Form der Anspruchsbegründung muss einer Klageschrift (§ 253) entsprechen (§ 697 I 1). Besteht kein Anwaltszwang, kann der ASt sie schriftlich einreichen oder sie mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Empfangsgerichts anbringen (§ 496) oder sie vor der Geschäftsstelle jedes AG zu Protokoll abgeben (§ 129a). Zum Anspruch an die Klageschrift gehört ein ›bestimmter Antrag‹ (§ 253 II Nr 2). Ob Bezugnahme ›auf den Mahnantrag‹ oder ›auf den Antrag aus dem MB‹ genügt, ist str. Die nur scheinbare Vereinfachung empfiehlt sich nicht. Risiken und Zeitaufwand für Nachfragen des Gerichts oder für Berichtigungsverfahren stehen außer Verhältnis. Die Gestaltung der Antragsformulare (im automatisierten Verfahren dem streitigen Gericht häufig nicht mehr vorliegend), des Aktenausdrucks gem § 696 II und des automatisch erstellten Mahnbescheids führt erfahrungsgemäß zu Fehlern. Einträge werden in ihrem Bezug zueinander missverstanden oder Positionen übersehen. Besser beugt der ASt vor, wenn er seinen Sachantrag so genau ausformuliert, wie ihn eine Klageschrift zu enthalten hat.

 

Rn 6

Hat der ASt nicht schon im Mahnantrag bei der Bezeichnung zu § 690 I Nr 5 den Antrag angebracht, den Rechtsstreit vor der Kammer für Handelssachen zu verhandeln (§ 96 I GVG), kann er ihn noch in der Anspruchsbegründung stellen (s § 96 GVG Rn 2).

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