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Für den Antrag auf VB bei maschinell bearbeitenden Gerichten ist gem § 703c I 1 und § 1 Nr 4 MaschMahnVordrV ein Vordruck eingeführt. Alle Amtsgerichte, die Mahnverfahren betreiben, sind automatisiert. Somit müssen die Parteien das Formular für den Antrag auf VB verwenden (Formularzwang, § 703c II). Zur Antragstellung durch RA und Inkassodienstleister s § 702 II 2.

Der Antrag auf VB kann vor dem UdG eines jeden AG angebracht werden (§§ 702 I 1, 129a). In diesem Fall ›wird‹ das Formular ausgefüllt (§ 702 I 2 Hs 1), um dem Formularzwang (§ 703c II) zu genügen. Der Urkundsbeamte bringt die Vermerke gem § 702 I 2 Hs 2 an. Eines Protokolls (§ 129a) bedarf es bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht nicht (§ 702 I 3). Dem Gegner wird der Antrag nicht mitgeteilt (§ 702 III).

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