Rn 23
Der VB wird dem Ag vAw zugestellt, sofern nicht der ASt die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat (§ 699 IV 1). Der Antrag auf Übermittlung zur Zustellung im Parteibetrieb empfiehlt sich, wenn der ASt beabsichtigt, gleichzeitig mit der Zustellung des VB die Zwangsvollstreckung über einen Gerichtsvollzieher (§ 192) zu beginnen (§ 750 I 1). Für die Form dieses Antrags gilt § 702. Der ASt, der Zustellung im Parteibetrieb wünscht, erhält eine Ausfertigungen für sich und eine für den Ag. Bei Amtszustellung erhält er nur diejenige mit dem Aufdruck ›Ausfertigung für den Antragsteller‹. Ausfertigung und Verfügung der Übermittlung werden im maschinellen Verfahren mit dem Gerichtssiegel versehen und nicht unterschrieben (§ 703b). Eine Urschrift gibt es im maschinellen Verfahren nicht. In Auslandsverfahren, die nicht als maschinelle Verfahren behandelt werden, finden sich deshalb auch bei automatisierten Gerichten Unterschriften. Zur zweiten vollstreckbaren Ausfertigung s Rn 29. Der Urkundsbeamte (§ 153 GVG) des Gerichts, das den VB erlassen hat, vermittelt (vgl § 192 III) diese Zustellung nicht (§ 699 IV 2 Hs 2). Eine Vollstreckungsklausel ist nur ausnahmsweise erforderlich, bei Umschreibung gem § 796 und wenn die Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll (§ 31 AVAG). Auf die Folgen der Fristversäumung, wie in § 340 III 4, muss bei der Zustellung des VB nicht hingewiesen werden, denn gem § 700 III 3 ist § 340 III nicht anzuwenden.
Rn 24
Öffentliche Zustellung (§ 699 IV 3) an juristische Personen ist durch § 185 Nr 2 erleichtert (s § 185 Rn 1, 4). Bewilligt das Gericht, den VB öffentlich zuzustellen, ist die Benachrichtigung gem § 699 IV 3 an die Gerichtstafel des mit dem Mahnverfahren befassten Gerichts zu heften oder in das Informationssystem des in § 692 I Nr 1 bezeichneten Gerichts einzustellen.
Rn 25
§ 1 I Nr 5 MaschMahnVordrV hat zum Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, Vordrucke auch für die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids bestimmt. Das fordert nicht etwa den Gerichten Vordruckzwang ab. § 703c II schreibt nur den Parteien vor, dass sie sich derjenigen Formulare bedienen müssen, die für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind.
Rn 26
Wird der VB zB infolge unrichtiger äußerer Bezeichnung nicht an diejenige Person zugestellt, die Schuldner des VB ist, so wird diese Person nicht allein dadurch schon zur Partei (Rn 10; BGH NJW-RR 95, 764). Partei ist nur diejenige Person, welche erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (LAG München 9.1.08 – 10 Sa 657/06). Lediglich, wenn die neue Zustellung des VB notwendig wird, jetzt an die wahre Partei, hätte sie das Mahngericht zu veranlassen, das den VB erlassen hat (BGH NJW-RR 95, 764). Kommt es beim str Gericht darauf an, ob, wann oder wie der VB zugestellt worden ist, ist § 696 II 1 einschlägig. Der maschinell erstellte Aktenausdruck tritt an die Stelle von Akten des Mahngerichts, die im Normalfall der elektronischen Bearbeitung gar nicht vorhanden sind. Für den Aktenausdruck gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 418 I) entsprechend (§ 696 II 2). Der Aktenausdruck, in welchen die Daten der beurkundeten Zustellung übernommen sind, begründet vollen Beweis der in ihm bezeugten Tatsachen (LG Berlin GE 08, 927), s auch § 696 Rn 18.
Rn 27
Die Einspruchsfrist wird auch dann in Gang gesetzt, wenn der Vollstreckungsbescheid unter Verstoß gegen § 170 I an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei zugestellt wird (BGH 15.1.14 – VIII ZR 100/13).
Rn 28
Bei Zustellungen im Ausland sind §§ 183, 184, 1068 I, 1069 und die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr 1393/07 (EuZVO1393) zu beachten (s § 693 Rn 11).