Rn 2
Der ASt muss bereits im Antrag auf MB erklären, dass er einen Urkunden-MB, Wechsel-MB oder Scheck-MB wünscht (§ 703a I). Nur wenn das erkennbar ist, wird der MB entsprechend bezeichnet (§ 703a I). Im Papierformular ist zunächst die passende Katalognummer für die Hauptforderung anzugeben, zB 30 (›Scheck/Wechsel‹). Im Online-Mahnantrag – www.online-mahnantrag.de – wird einleitend zur Seite mit den Angaben zu ›Hauptforderung und Zinsen‹ abgefragt, welche Art von Mahnverfahren angestrebt wird (Reguläres, Urkunden-, Scheck-, Wechsel-Mahnverfahren).
Rn 3
Urkunden, die sonst einer Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden müssen (§ 593 II), sollen im Mahnantrag lediglich bezeichnet werden und sind erst der Anspruchsbegründung in Urschrift oder Abschrift beizufügen (§ 703a II 1 Nr 2). Der geltend gemachte Anspruch muss nach § 690 I Nr 3 vor dem Erlass des MB hinreichend individualisiert sein. Diese Eigenschaft ist Voraussetzung (BGH NJW 01, 305) für den Erlass des (Scheck-)Mahnbescheids, weil das Mahngericht nur einmal, vor dem Erlass des MB, die ausreichende Bezeichnung nach §§ 690 I Nr 3, 691 I 1 Nr 1 prüft. In diesem Zeitpunkt muss die Individualisierung des Anspruchs so beschaffen sein, dass er über einen VB Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann (BGH NJW 01, 305 Rz 25, zitierend aus BTDrs 7/5250, 13). Nur ein Antrag mit idS ausreichender Bezeichnung ist ordnungsgemäß. Andernfalls ergeht ein ›rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter MB‹, der deshalb nicht geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen (BGH NJW 01, 305 Rz 25). Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH NJW 01, 305). Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im MB dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH NJW 07, 1952 [BGH 12.04.2007 - VII ZR 236/05]). Nicht genügend individualisiert ist ein Antrag auf Erlass eines Scheckmahnbescheids, der nur die nicht aufschlussreiche Summe aus mehreren Schecks angibt, nicht aber die Zahl der Schecks, deren einzelne Nummern und Beträge (BGH NJW 01, 305 [BGH 17.10.2000 - XI ZR 312/99]).
Rn 4
Statthaftigkeit der gewählten Prozessart ist im Mahnverfahren nicht zu prüfen (§ 703a II Nr 3). Dies folgt konsequent dem Grundsatz, dass im Mahnverfahren Schlüssigkeit nicht zu prüfen ist. Im Übrigen könnten die Voraussetzungen des Urkundenprozesses, insb die Beweisbarkeit durch Urkunden (§ 597 II), bei bloßer Bezeichnung der Urkunden, ohne deren Vorlage, nicht geprüft werden.