Rn 1

Das BMJ ist durch § 703c I ermächtigt, Formulare bundesweit einzuführen. Den Landesregierungen ist es durch Abs 3 überlassen, den Beginn der Einführung maschineller Bearbeitung jeweils für ihr Land individuell festzulegen. Bei allen Mahngerichten sind automatisierte Verfahren eingeführt.

 

Rn 2

§ 703c I 1 nennt die Zwecke der einzuführenden Formulare. Sie sollen nicht nur der Vereinfachung des Mahnverfahrens, sondern auch dem Schutz des Ag dienen. Die Hervorhebung des Schutzzwecks kann in Zweifelsfällen bei der Entscheidung helfen. Immer wieder stellt sich dem Bearbeiter die Frage, wie er mit Mängeln beim Ausfüllen von Vordrucken umgehen soll, wenn der ASt trotz Monierung nicht nachbessert. Im Regelfall wird das Festhalten an Mängeln im Antrag nur dem ASt selbst schaden, zB wenn mangels Individualisierung des Anspruchs die Verjährung nicht gehemmt wird oder eine ungenaue Bezeichnung zum Scheitern der Zwangsvollstreckung führt. Sobald aber in Betracht kommt, dass die Missachtung des Formularzwangs, die auch im mangelhaften Ausfüllen liegen kann, dem Ag nachteilig werden könnte, drängt sich der in § 703c I 1 normierte Schutzzweck als Rechtsgrundlage für eine zurückweisende Entscheidung auf. In diesem Sinn sollte bedacht werden, ob es § 703c I 1 widerspricht, wenn das (auch) zum Schutz der in Anspruch genommenen Partei eingeführte Formular gezielt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist übersandt und vor Ablauf nur ein unzulässiges und für die maschinelle Verarbeitung unbrauchbares Telefax übertragen wird.

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