Gesetzestext
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. 2Für
1. |
Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, |
2. |
Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, |
3. |
Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, |
4. |
Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. |
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
A. Grundlagen.
Rn 1
Das BMJ ist durch § 703c I ermächtigt, Formulare bundesweit einzuführen. Den Landesregierungen ist es durch Abs 3 überlassen, den Beginn der Einführung maschineller Bearbeitung jeweils für ihr Land individuell festzulegen. Bei allen Mahngerichten sind automatisierte Verfahren eingeführt.
Rn 2
§ 703c I 1 nennt die Zwecke der einzuführenden Formulare. Sie sollen nicht nur der Vereinfachung des Mahnverfahrens, sondern auch dem Schutz des Ag dienen. Die Hervorhebung des Schutzzwecks kann in Zweifelsfällen bei der Entscheidung helfen. Immer wieder stellt sich dem Bearbeiter die Frage, wie er mit Mängeln beim Ausfüllen von Vordrucken umgehen soll, wenn der ASt trotz Monierung nicht nachbessert. Im Regelfall wird das Festhalten an Mängeln im Antrag nur dem ASt selbst schaden, zB wenn mangels Individualisierung des Anspruchs die Verjährung nicht gehemmt wird oder eine ungenaue Bezeichnung zum Scheitern der Zwangsvollstreckung führt. Sobald aber in Betracht kommt, dass die Missachtung des Formularzwangs, die auch im mangelhaften Ausfüllen liegen kann, dem Ag nachteilig werden könnte, drängt sich der in § 703c I 1 normierte Schutzzweck als Rechtsgrundlage für eine zurückweisende Entscheidung auf. In diesem Sinn sollte bedacht werden, ob es § 703c I 1 widerspricht, wenn das (auch) zum Schutz der in Anspruch genommenen Partei eingeführte Formular gezielt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist übersandt und vor Ablauf nur ein unzulässiges und für die maschinelle Verarbeitung unbrauchbares Telefax übertragen wird.
B. Ermächtigung (Abs 1).
Rn 3
§ 703c I 1 ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für verschiedene Verfahrensarten unterschiedliche Formulare einzuführen. § 703c II schreibt vor, dass die danach eingeführten Vordrucke zu benutzen sind. Für das automatisierte Mahnverfahren sind das die gem § 703c I 1 Nr 1 eingeführten. Die MaschMahnVordrV, s § 702 Rn 5, bestimmt in § 1 I, dass für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, die in den Anlagen 1–7 bestimmten Vordrucke 1. für den Antrag auf Erlass des MB und das dazu bestimmte Hinweisblatt, 2. für die Ausfertigung des MB, 3. für den Widerspruch, 4. für die Nachricht über die Zustellung des MB und für den Antrag auf Erlass des VB, 5. für die Ausfertigung des VB, 6. für die Nachricht über die Nichtzustellung des MB und für den Antrag auf Neuzustellung des MB, 7. für die Nachricht über die Nichtzustellung des VB und für den Antrag auf Neuzustellung des VB eingeführt werden.
Rn 4
Gemäß § 3 II MaschMahnVordrV sind begrenzte Abweichungen von den in den Anlagen 1–7 bestimmten Vordrucken zulässig. Maßgebend für die Gestaltung der Abweichungen ist die beim Justizministerium Baden-Württemberg eingerichtete Koordinierungsstelle für Pflege und Weiterentwicklung des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens.
Rn 5
§ 703c I Nr 2 lässt unterschiedliche Vordrucke für Gerichte zu, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten. Dies hat keine Bedeutung mehr.
Rn 6
Gemäß § 1 II MaschMahnVordrV gilt § 1 I nicht für Mahnverfahren, in denen der MB im Ausland oder nach Art 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zuzustellen ist (vgl § 703c I 1 Nr 3 u 4). Formulare sind für diese Verfahren nicht eingeführt und nicht obligatorisch. Die amtlichen Formulare für das Inlands-Verfahren können verwendet und verarbeitet werden (§ 688 Rn 23).
Rn 7
Für das Mahnverfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen sind gem § 46a VIII ArbGG spezielle Vordrucke eingeführt (AGMahnVordrV).
C. Benutzungszwang (Abs 2).
Rn 8
Soweit Formulare eingeführt sind (Rn 3), müssen sich die Parteien ihrer bedienen (§ 703c II). Auch für den Widerspruch ist ein Formular eingeführt (§ 1 I Nr 3 MaschMahnVordrV). Zur Frage, ob hierfür Benutzungszwang besteht, s § 692 Rn 14.
Rn 9
Anträge, die trotz eingeführter Formulare und entgegen § 703c II nicht auf gültigem Formular eingereicht werden, zB auf ungültig gewordenem Formular, in Fotokopie oder als Telefax, sind unzulässig (§ 690 Rn...