Rn 6

Bei einer rechtzeitig angefochtenen Entscheidung tritt nicht schon mit dem Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, sondern erst mit dem Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist formelle Rechtskraft ein, wenn die erforderliche Begründung (zB nach §§ 520 II 1, 551 II 2, 575 II 2) nicht rechtzeitig erfolgt (BGH NJW 92, 842). Nach Ablauf der Rechtsmittel- und Einspruchsfrist wird die Entscheidung dagegen unangreifbar, wenn das Rechtsmittel oder der Einspruch durch rechtskräftige Entscheidung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird (GemS-OGB BGHZ 88, 357 = NJW 84, 1027 [GmSOGB 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83]). Wird ein Rechtsmittel nach Fristablauf zurückgenommen, tritt die formelle Rechtskraft erst jetzt ein (Ddorf GRUR-RR 06, 384). Bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil wird dieses nicht schon mit dem Erlass, sondern erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses rechtskräftig (BGH NJW 05, 3724, 3725 [BGH 19.10.2005 - VIII ZR 217/04]). In diesem Zeitpunkt endet zugleich die Hemmung des Eintritts der formellen Rechtskraft (S 2).

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