Rn 4

In die Bemessung der Sicherheitsleistung für Leistungsurteile, die einem Zahlungsanspruch stattgeben, sind einzustellen: der Betrag der titulierten Hauptforderung, Zinsen für Vergangenheit und für die Zukunft (geschätzte sechs Monate bis zur Vollstreckung; Musielak/Lackmann § 709 Rz 5), weitere Nebenforderungen nach § 4 (zB Mahnkosten) sowie ersatzfähige Prozesskosten des Klägers (zB Gerichts- und Anwaltskosten, solche für ein selbstständiges Beweisverfahren). Allerdings muss die Erbringung der Sicherheitsleistung nur für die Vollstreckung der Kosten nachgewiesen werden, wenn das Prozessgericht eine solche nur insoweit angeordnet hat (Schlesw FGPrax 10, 124 [OLG Schleswig 17.12.2009 - 2 W 184/09]). Bei Zug-um-Zug-Urteilen spielt die Gegenleistung für die Bestimmung der Sicherheit keine Rolle, weil sie für den Vollstreckungsschaden ohne Belang ist. Anders ist das uU bei Zurückbehaltungsrechten (Zweibr OLGR 01, 478, 479). Bei den prozessualen Gestaltungsklagen nach §§ 767, 768, 771 und § 805 ist wegen §§ 775, 776 die Höhe des vollstreckbaren Anspruchs einzustellen, dessen Zwangsvollstreckung gehindert wird. Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 sind nur wegen der Kosten der vorläufigen Vollstreckbarkeit fähig. Die Sicherheitsleistung bezieht sich daher allein auf diese. Ähnlich ist das bei klageabweisenden Urteilen. Auch hier wird die Sicherheitsleistung ausschließlich wegen der vollstreckungsfähigen Kosten des Beklagten (Anwaltskosten, Auslagenvorschüsse) festgesetzt. Bei der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Auskunftsansprüchen bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem voraussehbaren Zeit- und Kostenaufwand, der für die Erteilung der Auskunft getrieben werden muss (BGH GrSZ BGHZ 128, 85 = NJW 95, 664).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?