Rn 2

Eine Abwendungsbefugnis hat der Schuldner nur bei Urteilen nach § 708 Nr 4–11, also bei Entscheidungen, die vor Rechtskraft ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind. Sie muss vAw in den Urteilstenor aufgenommen werden, wenn nicht § 713 einschlägig ist. Das Gericht hat im prozessualen Anwendungsbereich des § 711 die Wahl, ob es die Abwendungsbefugnis des Schuldners auf der Grundlage von S 1 oder nach S 2 tenoriert. Soweit als Sicherheitsleistung eine Geldsumme angeordnet wird, ist sie im Tenor zu beziffern. In der Regel ist sie für Gläubiger und Schuldner gleich hoch. Die Entscheidung nach S 1 kann wie folgt formuliert werden: ›Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung in Höhe von […] Euro abwenden, wenn nicht der Kl vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.‹ Nach S 2 kann der Tenor wie folgt lauten: ›Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kl vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.‹ Auch wenn das Gericht nach S 2 tenoriert, kann der Schuldner einer Teilvollstreckung durch den Gläubiger nur durch Leistung der gesamten Sicherheit begegnen (Celle NJW 03, 73 [OLG Celle 20.08.2002 - 16 U 106/01]; aA König NJW 03, 1372 [BGH 26.09.2002 - IX ZB 180/02]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?