Gesetzestext
(1) 1In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
A. Ratio.
Rn 1
Die Vorschrift ermöglicht eine möglichst frühzeitige, von der Hauptsache verfahrensrechtlich separierte Prüfung und ggf Korrektur der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Sie lässt insoweit eine isolierte Vorabentscheidung des Berufungsgerichts zu, die dazu dient, fehlerhafte Vollstreckbarkeitsentscheidungen noch vor der zweitinstanzlichen Entscheidung in der Sache wieder aus der Welt zu schaffen (Saarbr JurBüro 85, 1579). Jedoch findet iRd Entscheidung über einen Antrag nach § 718 eine Prüfung der Hauptsache nicht statt (KG MDR 09, 165 [KG Berlin 20.11.2008 - 12 U 202/08]). Die Parteien sollen damit nur vor den einschneidenden ökonomischen Konsequenzen einer rechtsfehlerhaften Vollstreckbarkeitsentscheidung frühzeitig durch den Erlass eines Teilurteils geschützt werden, ohne erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten zu müssen (MüKoZPO/Götz § 718 Rz 1). Das ist freilich nur ein vorläufiger Schutz, weil im Berufungsurteil möglicherweise wieder eine andere Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen wird als in der Vorabentscheidung. Die Wirksamkeit der Vorabentscheidung steht mithin unter der auflösenden Bedingung, dass die Endentscheidung deren Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestätigt (Zö/Herget § 718 Rz 3). Um Vorabentscheidung nach § 718 I wird in der Praxis nur selten nachgesucht, weil sich in der überwiegenden Zahl der Fälle ein effektiverer Schutz über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 erzielen lässt.
B. Tatbestand (Abs 1).
I. Zulässige Berufung.
Rn 2
Die Regelung bezieht sich auf die vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidung eines erstinstanzlichen Urteils, gegen das zulässigerweise Berufung eingelegt worden ist. In der Revisionsinstanz gibt es keine vergleichbare Möglichkeit, über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vorab zu befinden; ein Antrag nach § 718 I ist hier nicht statthaft (BGH NJW-RR 06, 1076). Das Urt muss in der Hauptsache angegriffen worden sein, wobei die Erfolgsaussichten der Berufung nicht maßgebend sind (München 9.9.11 – 10 U 2492/11, Rz 15 – juris; KG MDR 09, 165 [KG Berlin 20.11.2008 - 12 U 202/08]). Wurde die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hingegen isoliert angefochten, geht es nicht um eine Entscheidung ›vorab‹, wie sie § 718 voraussetzt (Frankf 19.4.12, 22 U 172/11, Rz 14; Nürnbg NJW 89, 842; zur Zulässigkeit Köln OLGR 05, 646). Einer Berufung, deren ausschließliches Ziel die Abänderung der Vollstreckbarkeitsentscheidung ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Köln NJW-RR 06, 66 [OLG Köln 31.03.2005 - 20 U 32/05]). Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 718 I eröffnet, wenn ein Urt, das nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist (§ 709), nur tw angefochten wird und daher nur gegen eine geringere Sicherheitsleistung vollstreckt werden soll. Der übrige, nicht angefochtene Teil wird vom Berufungsgericht nach § 537 I für vorläufig vollstreckbar erklärt. Sofern die in 1. Instanz verurteilte Partei Berufung eingelegt und diese auf einen Teilbetrag beschränkt hat, kann die andere Partei die gebotene Herabsetzung der Sicherheitsleistung durch Vorabentscheidung beantragen (Kobl Rpfleger 04, 509).
II. Antrag.
Rn 3
Prozessuale Tatbestandsvoraussetzung ist des Weiteren ein Antrag auf Vorabentscheidung nach § 718 I. Antragsberechtigt sind sowohl der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte, dieser sogar ohne Rücksicht auf seine prozessuale Beschwer in der 1. Instanz und unabhängig von der Frage, ob Anschlussberufung eingelegt wurde oder nicht (Frankf NJW-RR 88, 189 [OLG Frankfurt am Main 11.06.1987 - 6 U 118/86]; Hambg MDR 70, 244). Freilich können mit dem Vorabentscheidungsbegehren nach Abs 1 keine Schutzanträge nachgeholt werden, deren Stellung in 1. Instanz versäumt wurde (str; s § 714 Rn 3). Der Antrag des Klägers, ihm die Teilvollstreckung gegen Leistung einer Teilsicherheit zu erlauben, ist nach § 718 I nur statthaft, wenn sich nach dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ergibt, dass nur eine tw Vollstreckung erforderlich ist oder sinnvoll erscheint (Ddorf 8.3.12, 2 U 65/11, Rz 23). Wird wegen Geldforderungen vollstreckt, ist § 752 einschlägig (MüKoZPO/Götz § 718 Rz 3). Mehrere Anträge, die sich auf verschiedene Teile des Urteils beziehen, sind dagegen zulässig (Zweibr NJW-RR 03, 75). Das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag entfällt, wenn die Vollstreckung zu Ende gekommen ist (Köln MDR 80, 764; s vor §§ 704 ff Rn 12). Das ist auch dann der Fall, wenn der Beklagte, nachdem der Kl die Sicherheit geleistet hat, den Urteilsbetrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat (Hambg VersR 84, 895).
Rn 4
Mit dem Antrag n...