Rn 10

In diese Kategorie fallen Ansprüche des Streitverkünders gegen Dritte, die anstelle des Bekl alternativ als Schuldner der eingeklagten Leistung oder von Schadensersatz in Betracht kommen. Derartige Konstellationen liegen vor, falls für Baumängel entweder der Bauhandwerker oder der Baubetreuer einzustehen hat (BGHZ 70, 187 = NJW 78, 643), für einen Wasserschaden eine von zwei unabhängig an einem Bau beteiligte Firmen verantwortlich ist (BGHZ 65, 127 = NJW 76, 39), der Werklohn entweder vom Hauseigentümer oder dem Mieter geschuldet ist (Bambg OLGZ 79, 209), der Ersatzanspruch wegen Verletzung der Streupflicht gegen die Stadt oder den Hauseigentümer bzw gegen die Orts- oder die Verbandsgemeinde gerichtet ist (BGH MDR 86, 127 [BGH 15.11.1984 - III ZR 97/83]), in der Corona-Lage entweder die Miete anzupassen ist oder ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch besteht (Scholz NJW 20, 2209, 2212f) Besteht – wie bei einer Gesamtschuld – eine kumulative Haftung, scheidet mangels alternativer Schuldnerschaft eine Streitverkündung aus (BGHZ 100, 257, 259 = NJW 87, 1394; BGH NJW 08, 519, 520; Saarbr OLGR 05, 371; Frankf VRR 2012, 362). Soweit Gesamtschuldner in unterschiedlichem Umfang haften, ist Alternativität gegeben (BGHZ 70, 187, 191 = NJW 78, 643). Nicht ausreichend ist hingegen eine subsidiäre Haftung eines Dritten, weil ein gleichzeitiges Vorgehen gegen beide Schuldner ausscheidet (Hamm MDR 85, 588 f; anders wohl BGHZ 8, 72, 80 = NJW 53, 420).

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