Rn 3

Sicherungsvollstreckung ist Zwangsvollstreckung. Zusätzlich zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung (s Rn 2) ist deshalb erforderlich, dass die allgemeinen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen (Titel, Klausel, Zustellung, s vor §§ 704 ff Rn 9) und die besonderen einer Sicherungsvollstreckung nach §§ 751, 756, 765, bis auf die Sicherheitsleistung des Gläubigers nach § 751 II (Stuttg NJW 80, 1698 [OLG Stuttgart 26.11.1979 - 8 W 521/79]). Nach der Zustellung des Titels und der Vollstreckungsklausel muss zur Warnung des Schuldners und um ihm Gelegenheit zu geben, die Sicherheit nach § 720a III zu leisten, die zweiwöchige Wartefrist nach § 750 III eingehalten werden, bevor der Gläubiger mit der Sicherungsvollstreckung beginnen kann. Die einfache Vollstreckungsklausel nach § 725 muss freilich nur im Fall des § 750 II zugestellt werden (BGH WM 05, 1995 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 14/05]; krit MüKoZPO/Götz § 720a Rz 3).

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