Rn 7

Zur Entscheidung nach § 721 I ist das Prozessgericht berufen, das den Räumungstitel erlassen hat, ggf also auch das Rechtsmittelgericht, das freilich eine Entscheidung in der Sache nur treffen kann, wenn es auf neue Tatsachen nicht ankommt (sonst Zurückverweisung: St/J/Münzberg § 721 Rz 21). Zuständig für die Beschlüsse nach Abs 2 und 3 ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht, sobald Berufung eingelegt worden ist (auch wenn der Antrag nach Abs 2 schon früher gestellt wurde: ThoPu/Seiler § 721 Rz 3) und solange der Rechtsstreit dort anhängig ist (Abs 4 S 1). Von diesem Zeitpunkt an ist wieder das erstinstanzliche Gericht zur Entscheidung berufen, auch wenn die Hauptsache noch in der Revision schwebt (BGH NJW 80, 2823 [OLG Hamm 05.08.1980 - 1 Ss OWi 831/80]). Isoliert wird die Räumungsfrist dagegen außer im Fall von Abs 2 nicht gewährt (BGH BeckRS 14, 09027).

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