Rn 8

International ist das Gericht nach Abs 2 zuständig. Die Vorschrift regelt auch die nach § 802 ausschließliche örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 13–19 hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Beklagten befindet, § 23. Die Begründung eines weiteren Inlandsbezugs ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn ein anderer Gerichtsstand im Inland nicht gegeben ist (BGH NJW 97, 325, 326 [BGH 28.10.1996 - X ARZ 1071/96] mit Anm Schlosser JZ 97, 364 [BGH 12.01.1996 - 5 StR 756/94]; Munz RIW 97, 238). Die nach § 802 ebenfalls ausschließliche sachliche Zuständigkeit hängt vom Streitwert des ausländischen Urteils ab, für das die Vollstreckbarerklärung begehrt wird. Mithin richtet sich die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts nach der Streitwertgrenze des § 23 Nr 1 GVG, wobei Titel, die nicht auf Euro lauten, umgerechnet werden müssen (Dresd FamRZ 06, 563, 564; bei Kursschwankungen ist § 261 III Nr 2 einschlägig; für die Umrechnung von Titeln auf DDR-Mark s Rn 5). Bei den Amtsgerichten ist die funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts begründet, wenn das ausländische Gericht aus deutscher Sicht über eine Familiensache entschieden hat (München OLGR 09, 116, 117; zum alten Recht BGHZ 88, 113, 115 = NJW 83, 2775). Für Unterhaltstitel im Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes sind nach § 35 I AUG die Amtsgerichte ausschließlich zuständig (MüKoZPO/Gottwald § 722 Rz 38). Beim LG ist stets die Zivilkammer, nicht die KfH zur Entscheidung berufen (Zö/Geimer § 722 Rz 47). Zuständigkeitsvereinbarungen sind vorrangig (Musielak/Lackmann § 722 Rz 6). Allg zur Zuständigkeit Schütze NJW 83, 154.

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