Rn 8

Für eine Gläubiger- und Schuldnermehrheit muss sich das Beteiligungs- und Haftungsverhältnis aus dem Titel selbst ergeben (Köln NJW-RR 91, 383 [OLG Köln 23.11.1990 - 2 W 195/90]). Handelt es sich um Gläubiger einer Gemeinschaft zur gesamten Hand, wird das Urt nur für alle gemeinsam vollstreckbar ausgefertigt, es sei denn, ein Gesamthandgläubiger hat das Urt allein als Partei mit dem Inhalt erwirkt, dass an alle zu leisten ist, zB nach § 2039 BGB. In diesem Fall hat er allein das Recht auf eine vollstreckbare Ausfertigung (Zö/Seibel § 724 Rz 3a). Besteht Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB, kann auf Antrag eine gemeinsame vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Allerdings hat auch jeder Gesamtgläubiger einen Anspruch auf Erteilung einer eigenen selbstständigen Ausfertigung (KG NJW-RR 00, 1409, 1410 [KG Berlin 15.02.2000 - 1 W 5150/99]). Bei Gläubigern einer unteilbaren Leistung iSv § 432 kann nur eine vollstreckbare Ausfertigung über diesen Anspruch für alle Gläubiger erteilt werden (BGH NJW 95, 1162, 1163). Eine Teilausfertigung zur Vollstreckung eines Teilbetrags ist nicht möglich (Hamm Rpfleger 92, 258 [OLG Hamm 16.12.1991 - 23 W 270791]). Dagegen kann jeder Gesamtschuldner nach § 421 BGB für sich eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen (str, anders die hM: nur eine vollstreckbare Ausfertigung; weitere nur nach § 733: ThoPu/Seiler § 724 Rz 11; St/J/Münzberg § 725 Rz 5; Zö/Seibel § 724 Rz 12; wie hier MüKoZPO/Wolfsteiner § 724 Rz 25; s § 733 Rn 4). Für Teilschuldner nach § 420 BGB können dagegen so viele Ausfertigungen erteilt werden, wie Schuldner existieren.

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